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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    | Heute berichten wir über einen Fall unserer Leserin Nicole Martel, Rechtsanwaltsfachangestellte, Reutlingen. Sie kam mit Hartnäckigkeit zum Erfolg. |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Viel Rechnerei um Schulgeld

    Nachdem Schuldnerin S. das rückständige Schulgeld für ihre Tochter T. nicht bezahlt hatte, wurde die Forderung tituliert und das Verfahren zur Abgabe der e.V. eingeleitet. Hieraus ergab sich, dass die ledige S. ein monatliches Nettoeinkommen von 1.240 EUR hatte und die 12-jährige T. in ihrem Haushalt lebte. Für T. erhielt S. monatliche Unterhaltszahlungen von 480 EUR und 186 EUR Kindergeld. Unter Berücksichtigung der T. würde sich bei einem Nettogehalt von 1.240 EUR kein pfändbares Einkommen ergeben. Unsere Leserin hatte daraufhin eine Lohnpfändung mit folgendem Zusatz beantragt:

    „Es wird angeordnet, dass bei der Berechnung der Pfändungsbeträge gemäß § 850c ZPO das minderjährige Kind der Schuldnerin unberücksichtigt bleibt, da dieses nach Angaben der Schuldnerin in dem Vermögensverzeichnis vom ... über eigenes Einkommen in Höhe von 666 EUR (Unterhalt vom Vater 480 EUR und Kindergeld von 186,00 EUR) verfügt“.

    Dies wurde zunächst vom AG abgelehnt. Dagegen legte unsere Leserin „Erinnerung“ ein. Daraufhin regte das AG die Rücknahme der Erinnerung an. Es wies darauf hin, dass bei minderjährigen Kindern sowohl das Kindergeld als auch der Kindesunterhalt der Person zustehe, in deren Haushalt das Kind lebe. Dies sei nicht Einkommen des Kindes, sondern der Mutter.

    Unsere Leserin beantragte daraufhin beim AG, zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens alle Einkommen (Netto-Arbeitseinkommen, Kindesunterhalt und Kindergeld) der S. gemäß § 850e ZPO zusammenzurechnen. Die nach dem so festgestellten Gesamteinkommen gemäß § 850c ZPO pfändbaren Beträge seien von dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die S. von der Drittschuldnerin D. bezieht und an den Gläubigervertreter abzuführen. Das AG half aber dieser Erinnerung, die als sofortige Beschwerde auszulegen war, nicht ab und gab den Vorgang zur Entscheidung an das LG ab.

    Daraufhin erging vom LG der Beschluss, dass auf die Beschwerde der Gläubigerin der PfÜB des AG mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, dass angeordnet wird, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens gemäߧ 850c ZPO die T. zu 50 Prozent unberücksichtigt zu lassen. Begründung: Das Kindergeld dürfe nicht berücksichtigt werden und die Unterhaltszahlungen durch den Vater seien keine mit Arbeitseinkommen zusammenrechenbare Einkünfte der S., sondern Einkünfte des Kindes (BGH 7.5.09, IX ZB 211/08). Diese Einkünfte der T. seien jedoch im Rahmen von § 850c Abs. 4 ZPO zu berücksichtigen. Volltreffer!

    Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 218 | ID 30153140