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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    | Zahlreiche Leser-Zuschriften zeigen uns: Die Corona-Pandemie lässt viele Schuldner in Kurzarbeit geraten oder sie verlieren gar vollständig ihre Arbeit. Die Vollstreckung wird dann menschlich, aber auch rein „technisch“ schwierig. Unsere Leserin Angelika M., Würzburg, berichtete uns von einem speziellen Fall: Hier konnte der Schuldner online weiterarbeiten, sodass pfändbare Habe vorhanden war. |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Wer am Bildschirm sitzt, bleibt nicht verborgen

    Unsere Leserin kannte Schuldner S. gut. Er war selbstständig, hatte ein Musikstudium absolviert und gab Gitarrenunterricht. Er tat dies auch an einer Musikschule. Kurz nach Beginn des Lockdowns im März 2020 meldete er sich. Er müsse seinen Unterricht komplett einstellen, da dieser angesichts der Corona-Pandemie nicht mehr möglich sei. Zahlen könne er dementsprechend derzeit nicht.

     

    Unsere Leserin hatte dies schon befürchtet und informierte Gläubigerin G. Aber ohne eine Stichprobe wollte sie die Sache nicht „auf Eis legen“. Einer ihrer Bekannten war nämlich auf Online-Unterricht ausgewichen. Vielleicht auch S.? Unsere Leserin schaute sich dessen Website an ‒ ergebnislos. Sie prüfte nun seine Facebook-Seite und landete einen Treffer. S. gab dort bekannt, dass er auf Online-Unterricht umgestellt habe. Ein kurzer Videoausschnitt einer Unterrichtsstunde sollte belegen, dass Unterricht via Bildschirm ohne Qualitätsverlust möglich ist.

     

    Unsere Leserin konfrontierte S. mit ihren Recherchen und wies ihn auf die Konsequenzen hin. S. überwies dann weitere, kleinere Teilbeträge ‒ aber immerhin. Da er glaubhaft versicherte, dass längst nicht alle seine Schüler auf das Online-Angebot eingegangen waren, ließ es unsere Leserin in Abstimmung mit G. dabei bewenden.

     

    Unsere Leserin ergänzte noch, dass sie derzeit bei Vollstreckungen besonders auf den Beruf des jeweiligen Schuldners achtet. Viele üben Tätigkeiten aus, die nicht an die Präsenz beim Arbeitgeber gebunden sind und arbeiten von zu Hause aus. Sie hatte daher nur zwei Wochen nach o. g. Erfolg erneut einen Treffer: Eine Schuldnerin, U., die als Lebensberaterin arbeitete, bot ihre Leistungen via Bildschirm an und erzielte sogar noch höhere Einkünfte als zuvor.

     

    Praxistipp | Prüfen daher auch Sie, ob Ihre Schuldner ggf. Arbeit oder Dienstleistungen online erledigen können (Website, Social-Media-Kanäle etc.). Haben diese Recherchen keinen Erfolg, rufen Sie beim Schuldner an und äußern z. B. Interesse an einer Beratung. Die Frage, ob viele Kunden den Online-Service des Schuldners nutzen, ist dabei nur allzu verständlich und kann interessante Erkenntnisse bringen. Und wägen Sie stets Corona-bedingt ab, ob eine Vollstreckung Sinn macht (VE 20, 146).

     

    Oft sind es ungewöhnliche Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckung erfolgreich zu beenden. Diese Fälle sammeln wir und veröffentlichen sie an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch. Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Wird er veröffentlicht, erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 164 | ID 46724807