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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    | Unser Leser, ein Inkassounternehmer aus Norddeutschland, freut sich besonders über seinen Vollstreckungserfolg. Denn der Schuldner hatte zu Beginn der Vollstreckung in einem Telefonat erklärt, unser Leser würde „niemals die Restforderung erhalten“. Da lag der Schuldner mit seiner Einschätzung jedoch definitiv falsch! |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Vom Lieferservice bedient

    Schuldner S. hatte beim Auftraggeber unseres Lesers Verpackungskartons für sein Restaurant gekauft. Zum Zeitpunkt der Bestellung hatte S. bereits mehrfach die Vermögensauskunft abgegeben.

     

    Nach Titulierung der Forderung und aufgrund einer Strafanzeige zahlte S. zähneknirschend die Hauptforderung. Er lehnte es aber rigoros ab, die Restforderung auszugleichen. Eine mehrfache Kassenpfändung im Jahr 2015 verlief erfolglos. Bei S. war immer nur Wechselgeld unter 30 EUR vorhanden. Unserem Leser war natürlich klar, dass S. das Bargeld woanders versteckt haben musste.

     

    Unser Leser recherchierte. S. betrieb nicht nur ein Restaurant, er bot über seine Website auch einen Lieferservice an. Dort konnten Besteller u.a. über Paypal bezahlen. Daher leitete unser Leser im Jahr 2016 eine Pfändung bei Paypal ein. Leider kam über diese Pfändung aber keine Zahlung zustande.

     

    Ende 2017 nahm sich unser Leser die Akte erneut vor. S. hatte wieder aktuell eine Vermögensauskunft abgegeben. Auf seiner Website gab es nun auch Links zu einigen Anbietern von Lieferservices. Hier konnte man sich über das Smartphone oder über die Website des Anbieters alle Lieferservices in der Region anzeigen lassen und gleich das Essen über den Anbieter bestellen sowie bezahlen.

     

    Nachdem unser Leser dort eine Pfändung der Auszahlungsansprüche eingeleitet hatte, bezahlten die Drittschuldner innerhalb von zwei Wochen die gesamte noch offenstehende Forderung. So war diese Vorgehensweise nicht nur eine empfehlenswerte Alternative zur klassischen Kontopfändung, sondern brachte unserem Leser auch eine gewisse Genugtuung, getreu dem Motto „Wer zuletzt lacht ...“.

     

     

    Oft sind es ungewöhnliche Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckung erfolgreich zu beenden. Diese Fälle sammeln wir und veröffentlichen sie an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch.

     

    Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Wird er veröffentlicht, erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 72 | ID 45137625