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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    | Unsere Leserin Silke Maronn, Rechtsanwaltsfachangestellte aus Hamburg, berichtet von einem Fall, der sie nicht nur klüger gemacht, sondern auch ihr Netzwerk erweitert hat: Seitdem weiß sie, wie sie den Wert von Spielzeugen, Modellen oder sonstigen Liebhaberstücken erfährt. Und noch besser: Sie weiß, wann Schuldner solche Gegenstände außerhalb der Wohnung lagern. |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Vollstreckung beim Puppensammler

    Im Jahr 2015 hatte unsere Leserin einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner S. erwirkt. Schon vom Gläubiger G. hatte sie erfahren, dass S. leidenschaftlicher Puppen- und Figurensammler war. Konnte sie diese Information für die Vollstreckung verwerten?

     

    Um zu beurteilen, ob eine solche Sammlung wertvoll ist, muss man sich auskennen, das war unserer Leserin klar. Sie recherchierte und merkte schnell: Den Wert einer Figur einzuschätzen, bedarf vieler Informationen, z. B. Alter, Herstellungstechnik und Ausstattung. Sie recherchierte daraufhin Museen und Puppentheater und fand versierte Ansprechpartner. Sie legte dort per Mail eingescannte Fotografien vor, die G. angefertigt hatte, als er noch mit S. Kontakt hatte. Und tatsächlich: Die Fotos waren so aussagekräftig, dass zwei Exemplare grob mit einem Wert von 1.000 EUR veranschlagt wurden.

     

    Nun konnte unsere Leserin zumindest einen ungefähren Verkaufserlös einschätzen. Auch G. war dankbar: Denn so sparte er die Kosten für ein teures Gutachten.

     

    Doch als der Gerichtsvollzieher vollstreckte, fand sich in der Wohnung zunächst nichts. Damit hatte unsere Leserin aber bereits gerechnet. Denn sie profitierte von ihrer „Fortbildung“ in Sachen Figuren und Puppen: Sie wusste nun, dass Sammler ihre Exemplare oft auswärtig einlagern, z. B. um sie vor Luftfeuchtigkeit, Schmutz oder Diebstahl zu schützen oder weil sie restauriert werden. Daher hatte unsere Leserin im Vollstreckungsauftrag auch klar angegeben, dass der Schuldner mitteilen möge, ob er außerhalb der Wohnung, in Garagen, Lagern oder bei sonstigen Dritten Figuren untergebracht hat. S. war angesichts dieser Sachkunde wohl so überrascht, dass er alle Angaben freiwillig machte. Der Rest war dann zwar kein Puppen- aber ein Kinderspiel ...

     

    Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen.

     

    Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Wird er veröffentlicht, erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 144 | ID 44756316