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  • · Fachbeitrag · Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    | Heute berichten wir über einen neuen Fall unserer Leserin Gabriele Waldschmidt, Rechtsfachwirtin, Rechtsanwälte Runkel, Schneider, Weber, Wuppertal. Der Fall verdeutlicht, dass Hartnäckigkeit eine nicht zu unterschätzende Vollstreckungstugend ist. |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Unterschiedliche Spruchpraxis

    Unsere Leserin erhielt von ihrer Mandantin G. ein Anerkenntnisurteil gegen Schuldner S. nebst Kostenfestsetzungsbeschluss und diversen Vollstreckungsunterlagen. Die bisher mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Kanzlei war nicht entscheidend weitergekommen.

    Unverzüglich brachte unsere Leserin eine Kontopfändung gegen S. sowie eine Pfändung gegen die ARGE aus, da der S. nur Arbeitslosengeld II bezog. S. meldete sich alsbald und bat um Ratenzahlung. Immerhin: Über eine monatliche Rate von 25 EUR wurde eine Teilzahlungsvereinbarung geschlossen. Darin bestätigte S. unter anderem, dass die titulierte Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Weiter erklärte er sich einverstanden, dass die ARGE die 25 EUR jeweils von den Soziallleistungen einbehalten und an die Kanzlei unserer Leserin überweisen durfte. Ferner entband S. die jeweilige Krankenversicherung von der Schweigepflicht bezüglich der Angaben des Arbeitgebers.

    S. zahlte eine Rate - das war es dann aber auch. Unsere Leserin legte die Teilzahlungsvereinbarung der ARGE vor und bat um Überweisung. Die ARGE verweigerte dies jedoch. Sie wies dabei auf die Unpfändbarkeit der Leistungen hin. Daraufhin beantragte unsere Leserin beim AG X. die Ergänzung des PfÜB gegen die ARGE aufgrund des Anerkenntnisses im Teilzahlungsvergleich, wonach der Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Viele AG erkennen solche Anerkenntnisse ohne Weiteres an, das AG X. aber leider nicht. Auf die sofortige Beschwerde unserer Leserin sah dies das LG leider ebenso. Begründung: Die Ausführungen in der Vereinbarung zur vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, die sich direkt oberhalb der Unterschrift des S. befanden, seien nicht deutlich genug für diesen gekennzeichnet gewesen. War hier die Sache nun auch für unsere Leserin zu Ende?

    Nein! Völlig überraschend meldete sich S. nach einiger Zeit bei unserer Leserin und bat (erneut) um Ratenzahlung. Unsere Leserin wies S. darauf hin, dass eine solche Vereinbarung doch bereits vorläge, S. sie aber nicht einhielt. Das stimme wohl - so S. - aber er arbeite nun Vollzeit und müsse daher über sein Konto verfügen. Unsere Leserin übersandte S. daraufhin eine zweite Teilzahlungsvereinbarung, in der er die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ein zweites Mal durch eine neue Unterschrift bestätigen sollte.

    Der Brief kam jedoch mit dem Vermerk „Unbekannt verzogen“ zurück. Unsere Leserin fragte daher bei der Krankenkasse des S. unter Hinweis auf die Schweigepflicht-Entbindungserklärung in der Teilzahlungsvereinbarung nach dessen Arbeitgeber und fragte zugleich beim Einwohnermeldeamt nach.

    Es stellte sich heraus, dass S., der sich nach dem Telefonat (natürlich) nicht mehr gemeldet hatte, nun in Norddeutschland wohnte und in einem Altenheim arbeitete.

    Unsere Leserin brachte sofort eine Lohnpfändung aus. Hierin beantragte sie ebenfalls aufgrund des Anerkenntnisses in der Teilzahlungsvereinbarung einen pfändbaren Betrag gemäß § 850f Abs. 2 ZPO von mindestens 50 EUR monatlich. Und siehe da: Das AG am Wohnort des Schuldners erkannte das Anerkenntnis aus der Privaturkunde an. Es setzte den Pfändungsbetrag anstandslos fest.

    Dass der S. tobte, wurde mit verständlicher Genugtuung registriert ...

    Weiterführender Hinweis

    • Kennen Sie schon unser YouTube-Video mit dem Vollstreckungs-Tipp aus VE 00, 20 („Wie ein Papagei den Schuldner verriet“)? Falls nicht: Schauen Sie doch einfach einmal hinein: www.youtube.com/watch?v=34ZBMHt4lcY.

     

    Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 53 | ID 31677540