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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Künftige Zustellkosten des vorläufigen Zahlungsverbots im PfÜB sichern

    | Häufig geht einem beabsichtigten PfÜB die Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbots voraus. Nicht immer sind jedoch bei Beantragung des PfÜB dem Gläubiger die Kosten der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots bekannt. Folge: Diese Kosten können dann auch nicht als „bisherige Vollstreckungskosten“ in der amtlichen Forderungsaufstellung im amtlichen Formular (vgl. dort S. 3 bzw. S. 4) eingetragen werden. Hierzu hat jetzt das LG Wuppertal Interessantes entschieden. |

     

    Sachverhalt

    Danach gilt (LG Wuppertal 29.7.19, 16 T 390/19, Abruf-Nr. 212812): Werden die bei Beantragung des PfÜB noch nicht bekannten Kosten der Zustellung des vorläufigen Zahlungsverbots in einem Erinnerungsverfahren der Höhe nach mitgeteilt, steht ihre Berechtigung nach § 788 Abs. 1 ZPO nicht infrage. Daher ist auch eine nachträgliche Beschlusserstreckung wegen der betreffenden Zustellkosten möglich.

     

    Im betreffenden Fall hatte der Gerichtsvollzieher der Drittschuldnerin im Auftrag des Gläubigers am 21.9.16 ein vorläufiges Zahlungsverbot zugestellt. Er berechnete hierfür 24,22 EUR an Kosten, was dem Gläubiger noch nicht bekannt war, als er am 14.9.16 den PfÜB beantragte. Am 22.9.16 erließ das AG antragsgemäß den PfÜB, indem auf Seite 8 Folgendes angeordnet wurde: