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  • 17.12.2019 · IWW-Abrufnummer 212812

    Landgericht Wuppertal: Urteil vom 29.07.2019 – 16 T 390/17

    Diese Entscheidung enhält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 31.08.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 02.08.2017 abgeändert und der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 22.09.2016 dahingehend abgeändert und ergänzt, dass der Beschluss auch die Zustellungskosten des Zahlungsverbotes am 21.09.2016 in Höhe von 24,22 € als Vollstreckungsforderung umfasst.

    Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Beschwerdewert wird auf 24,22 € festgesetzt.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
     
    1

    Gründe:
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    I.
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    Die Gläubigerin brachte ein vorläufiges Zahlungsverbot aus, das sie der Drittschuldnerin am 21.09.2016 zustellen ließ. Dies verursachte Zustellungskosten i.H.v. 24,22 €, was der Gläubigerin bei der Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses am 14.09.2016 noch nicht bekannt war. Antragsgemäß hat das Amtsgericht am 22.09.206 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und unter der Rubrik „sonstige Anordnungen“ ebenfalls antragsgemäß aufgenommen:
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    „Klarstellend wird wegen der Ansprüche, insbesondere der Zustellungskosten angeordnet: Unter die Zustellungskosten fallen auch die Zustellungskosten des entsprechenden vorläufigen Zahlungsverbotes, die bisher noch nicht bekannt sind. Auch diese sind zu zahlen. Die Zustellkosten teilt der Gläubiger dem Drittschuldner nach Bekanntgabe durch den Gerichtsvollzieher mit“.
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    Der Beschluss ist der Drittschuldnerin am 06.10.2016 zugestellt worden. Am 17.10.2010 hat sie wegen der vorgenannten sonstigen Anordnung Rechtsmittel eingelegt, weil diese dem Bestimmtheitsgebot widersprechen würde. Die Gläubigerin teilte der Drittschuldnerin am 13.12.2016 die Zustellungskosten i.H.v. 24,22 € mit. Durch Beschluss vom 21.12.2016 hat das Amtsgericht  ‑ Rechtspflegerin ‑ die vorzitierte Anordnung entfallen lassen, weil die Ankündigung, die Gläubigerin würde die Kosten noch mitteilen, nicht ausreiche; eventuelle Kosten müssten dann im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden. Hiergegen richtet sich die „sofortige Beschwerde“ der Gläubigerin vom 03.01.2017. Unter dem 17.05.2017 hat die Gläubigerin die Zurückweisung der Erinnerung der Drittschuldnerin und die Feststellung, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch die Zustellungskosten des vorläufigen Zahlungsverbotes i.H.v. 24,22 € umfasst, beantragt. Die Rechtspflegerin hat dem nicht abgeholfen.
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    Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht ‑ Richterin ‑ die als Erinnerung ausgelegte sofortige Beschwerde vom 03.01.2017 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 21.12.2016 und den Feststellungsantrag der Gläubigerin vom 17.05.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die ursprüngliche Formulierung sei zu unbestimmt und eine nachträgliche Feststellung würde zu einer Rückwirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses führen, was nicht zulässig sei.
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    Gegen diesen ihr am 17.08.2017 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am 31.08.2017 sofortige Beschwerde eingelegt.
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    II.
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    Die gem. §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
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    Zunächst ist festzustellen, dass sich das Rechtsmittel der Gläubigerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 1.12.2016 und der Antrag auf Feststellung, dass die Zustellungskosten i.H.v. 24,22 € mit von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss umfasst werden, auf ein einheitliches Begehren bezieht.
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    Die grundsätzliche Vollstreckbarkeit der Zustellungskosten des vorläufigen Vollstreckungsverbotes ohne einen gesonderten Titel als Teil der Vollstreckungskosten folgt bereits aus § 788 ZPO und steht zwischen den Parteien außer Streit.
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    Die bisherigen Vollstreckungskosten sind, soweit nicht mittels Kostenfestsetzungsbeschluss im Sinne des § 788 Abs. 2 ZPO tituliert, nach Grund und Höhe zu bezeichnen und glaubhaft zu machen (vgl. Stein-Jonas/Behm, 21. A., ZPO, § 829 Rn 79) und durch Belege nachzuweisen (vgl. Münchener Kommentar ZPO/Smid, 5. A., § 829 Rn. 21; BeckOK ZPO/Riedel, 33. Ed., ZPO, Rn. 27). Ihr notwendiger Anfall im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO ist gegebenenfalls darzustellen, dies vor dem Hintergrund, dass es sich um eine titellose Beitreibung dieser Kosten handelt. Ein Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der diesen Anforderungen nicht genügt, ist zurückzuweisen. Zukünftige Kosten können mit Ausnahme der Kosten für die Zustellung des Pfändungsbeschlusses nicht in den Antrag aufgenommen werden (vergleiche Beck OK ZPO/Riedel, 33. Ed., ZPO, § 829, Rn. 27; AG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2015, 29 C 3680/14, juris Rn. 3).
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    Ob hierunter auch der Höhe nach noch nicht bekannte Kosten der Zustellung des vorgeschalteten vorläufigen Zahlungsverbotes fallen, muss nicht geklärt werden, da nunmehr bzw. bereits vor Erlass der angefochtenen Entscheidung die Zustellungskosten der Höhe nach mitgeteilt wurden und ihre Berechtigung im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO nicht in Frage steht (vgl. LG Dresden, Beschluss vom 15.05.2009, 2 T 310/09).
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    Mit dem LG Dresden (a.a.O.) ist die Kammer auch der Auffassung, dass auch nachträglich die Beschlusserstreckung wegen der betreffenden Zustellungskosten möglich ist. Soweit es wegen des Rangs auf den Betrag von 24,22 € ankommen sollte, müsste gegebenenfalls dann noch geklärt werden, ob die Wirkung nur ex nunc ab Zustellung dieses Beschlusses gilt. In der Sache würde es sich dann um eine Pfändungsanordnung des Landgerichts handeln, wozu das Beschwerdegericht auch befugt ist (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 40. A., § 829 Rn 53). Da hier allerdings die gesamte Forderung des Schuldners gepfändet wurde und es sich also nicht um eine Teilpfändung handelt, stellt sich die Frage des Ranges insoweit ohnehin nicht.
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    III.
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    Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 574 ZPO.

    RechtsgebietVollstreckungskostenVorschriften§ 788 ZPO