· Nachricht · Unterhaltsvollstreckung
Verzugszinsen bei Kindesunterhalt: Geltendmachung und Vollstreckung möglich?
| Im Rahmen der Unterhaltsvollstreckung fällt immer wieder auf, dass aus der beigefügten Forderungsaufstellung über laufenden Kindesunterhalt Verzugszinsen geltend gemacht werden, obwohl im zugrunde liegenden Titel (Unterhaltsurkunde und Vergleich) Zinsen nicht festgelegt wurden. Zu Recht? |
Antwort: Nein. Kindesunterhalt ist in der Regel am 1. eines Monats im Voraus zu zahlen. Erfolgt die Zahlung nicht zum Fälligkeitszeitpunkt, tritt materiell-rechtlich Verzug des Schuldners ein.
Damit besteht nach § 288 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Für rückständige Unterhaltsbeträge können diese Verzugszinsen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum verlangt werden, unabhängig davon, ob die verspätete Zahlung für einen, mehrere oder alle Monate erfolgt ist.
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