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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutz

    Abrechnung einer Deckungsanfrage in Zwangsvollstreckungsmandaten

    | In einem aktuellen Urteil hat der BGH sich mit der Frage beschäftigt, wann Deckungsanfragen an Rechtsschutzversicherer eine anwaltliche Vergütung auslösen ( 9.3.11, VIII ZR 132/10, Abruf-Nr. 111230 ). Kern der Entscheidung: Anwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, sofern eine Hilfe zur Einholung der Deckungszusage nicht erforderlich war. Was bedeutet das für Vollstreckungsmandate? |

     

    1. Wann besteht Erstattungsfähigkeit?

    Anwaltskosten für einfach gelagerte Deckungsanfragen, die ohne Gefahr des Erleidens von Rechtsnachteilen vom Mandanten selbst gestellt werden können, sind vom Versicherer nicht zu tragen. Dies ist z.B. bei der Übersendung eines Titels bzw. weniger Unterlagen oder der schlichten Bitte um Kostendeckung der Fall. Erfordert eine Deckungsanfrage eine umfangreiche Begründung, juristische Bewertung oder Darstellung von Sachverhalten bzw. komplexer Einzelaspekte, kann dies hingegen eine Vergütung auslösen.

     

    2. Argumentationshilfen

    Doch wie begründen Sie, dass eine Anfrage komplex und sinnvoll nur vom Bevollmächtigten zu fertigen ist? Abzustellen ist darauf, ob der Rechtsanwalt umfassend erläutern muss bzw. ob nur er dies qualifiziert kann. Folgende zwei typischen Fälle sprechen für die Vergütung einer Deckungsanfrage, die mit einer Geschäftsgebühr (Rahmen: 0,5 bis 2,5) gemäß Nr. 2300 VV RVG nebst Auslagenpauschale abgerechnet werden kann (Noe, RVGprof. 10, 67).

     

    • Der Mandant erscheint bereits mit einem vollstreckbaren Titel: Es besteht Unklarheit, ob für die weitere Vollstreckung Rechtsschutz erteilt werden kann (Alter des Titels, Abschluss der Versicherungspolice, Unklarheiten bei Rechtsnachfolge oder Auslegung der ARB). Oder: Aus dem Titel wurde bereits vollstreckt, es sind zahlreiche Vollstreckungsversuche - gegebenenfalls von unterschiedlichen Bevollmächtigten - unternommen worden und verschiedene Summen geflossen. Die Erfolgsaussichten weiterer Vollstreckungshandlungen sind unklar, dem Versicherer ist der Mandatsverlauf seit der Titulierung aufzuschlüsseln.

     

    • Umfangreiche Forderungsaufstellungen müssen erläutert und interpretiert werden: Dem Versicherer ist gegebenenfalls nicht klar, warum Vollstreckungen eingestellt, wiederholt und/oder doch nur zu einem Teilerfolg geführt haben. Die zugrunde liegende Materie ist komplex (z.B. Haftungsfragen, Zwangsräumung, -versteigerung, mehrere Drittschuldner, ausführliche Gerichtsvollzieherprotokolle und eidesstattliche Versicherungen, deren juristische Tragweite der Mandant nicht überblickt und daher Angst vor Rechtsnachteilen hat). Wichtig: Es ist eine konkrete Darstellung der Erfolgsaussichten weiterer Vollstreckungsmaßnahmen notwendig, die in der Regel nur von einem Rechtsanwalt geleistet werden kann.
    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 160 | ID 34638210