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  • · Fachbeitrag · Leserservice

    Anwaltliche Vergütung für das Einholen von Drittauskünften

    | In VE 19, 61 , haben wir über die Problematik des Entstehens und der Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Vergütung von Drittauskünften berichtet, nachdem der BGH zugunsten der Anwälte eine gesonderte Vergütung bejaht hat (vgl. VE 19, 26 ). Die Redaktion erreichte hierzu die lesenswerte Zuschrift eines Gerichtsvollziehers. |

    1. Das schrieb der Gerichtsvollzieher

    Das Schreiben des Gerichtsvollziehers hatte im Wesentlichen den folgenden Inhalt:

     

    • So äußerte sich der Gerichtsvollzieher

    „… Ihre Ausführungen zur Entstehung von Vergütung für Anträge auf Drittauskünfte ... verwundern doch sehr. Sie erkennen selbst, dass der Antrag unter einer aufschiebenden Bedingung steht, nämlich unter der Bedingung, dass die Voraussetzungen für die Einholung der Drittauskünfte vorliegen müssen. Solange die Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Bedingung nicht erfüllt und eine Anwaltsvergütung kann dann … nicht verlangt werden. Voraussetzungen für die Einleitung der Maßnahme und damit für die Wirksamkeit des Antrags und für die Entstehung der Vergütung sind allein die gesetzlich klar geregelten Vorgaben, nämlich (nur!) entweder das Nichterscheinen eines Schuldners zum Termin oder die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, das bei einer Vollstreckung in die aufgeführten Vermögensgegenstände keine vollständige Befriedigung erwarten lässt.

     

    Allein der Ablauf der zweiwöchigen Zahlungsfrist führt somit nicht zur Wirksamkeit des Antrags auf Einholung der Drittauskünfte. Die Auskünfte dürfen dann nämlich noch nicht eingeholt werden. Es muss vielmehr abgewartet werden, zu welchem Ergebnis der Termin führt oder welche Vollstreckungsmöglichkeiten sich aus dem zu erteilenden Vermögensverzeichnis ergeben. Ich persönlich werde daher weiter konsequent die Vergütungen für die Anträge auf Drittauskünfte unberücksichtigt lassen, sofern ‒ beispielsweise ‒ ein Schuldner zwar nicht innerhalb der zweiwöchigen Zahlungsfrist zahlt, aber noch vor dem Termin oder spätestens im Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft. Ihren Ausführungen kann nur zugestimmt werden, sofern ein Schuldner einen Termin nicht wahrnimmt, aber im Anschluss an den Termin/nach dem Termin dann doch noch zahlt. Dann ‒ und nur dann ‒ liegen nämlich die Voraussetzungen für die Einholung der Drittauskunft vor. Und nur dann ist Vergütung für den inzwischen wirksam gewordenen Antrag entstanden, die auch als notwendig anerkannt werden muss.

     

    In dem von Ihnen geschilderten Fall deutet nichts darauf hin, dass der Schuldner erst nach dem Termin bezahlt hat. Er scheint vielmehr vorher gezahlt zu haben. Der Gerichtsvollzieher hätte somit unter keinen Umständen Drittauskünfte einholen können. Der Antrag war nämlich ‒ wie ausgeführt ‒ noch nicht wirksam. Ergo ist die Anwaltsvergütung auch nicht entstanden … Ihr Hinweis auf § 788 ZPO geht fehl. Solange Kosten nämlich überhaupt nicht entstanden sind, können diese auch nicht verlangt werden (also weder als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner noch vom Mandanten). Auch insoweit kommt es also nicht auf die Zahlungsfrist an, sondern auf die Frage, ob der Antrag wirksam geworden ist.