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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungskosten

    Endlich: BGH bejaht Gebühr für Drittauskünfte

    | Wir haben in „Vollstreckung effektiv“ schon lange die Auffassung vertreten, dass das Einholen von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO für Rechtsanwälte eine gesonderte gebührenrechtliche Angelegenheit darstellt, die eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG entstehen lässt. Der BGH hat sich jetzt dieser Ansicht angeschlossen. |

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH erteilt der weit verbreiteten Ansicht eine Absage, dass das Einholen von Drittauskünften keine durch den Antrag auf Vermögensauskunft gemäß § 802a Abs. 2 Nr. 2, § 802c ZPO vorbereitete Vollstreckungshandlung ist, wie z. B. die Ladung des Schuldners, die Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und dessen Übersendung an den Gläubiger gemäß § 802f ZPO (20.9.18, I ZB 120/17, Abruf-Nr. 206159). Er hat dazu die folgenden Leitsätze formuliert:

     

    • Leitsätze: BGH 20.9.18, I ZB 120/17
    • 1. Der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 802l ZPO ist eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht.
    • 2. Die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG ist auf Verfahren zur Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO nicht analog anwendbar.