Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Kostenerstattung

    Sind die Kosten der Vorpfändung notwendig?

    | In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass der Gläubiger ein vorläufiges Zahlungsverbot nach § 845 ZPO durch den Gerichtsvollzieher zustellen lässt und der Drittschuldner daraufhin mitteilt, dass mit dem Schuldner keinerlei Geschäftsverbindung bestehe bzw. dass dieser dort nicht (mehr) beschäftigt sei. Es stellt sich dann im Rahmen weiterer Vollstreckungsmaßnahmen die Frage, ob die Kosten für das vorläufige Zahlungsverbot nach § 788 ZPO notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung darstellen, obwohl der Gläubiger im Nachhinein keinen PfÜB erwirkt hat. |

     

    Nach der Rechtsprechung des BGH (VE 06, 91) gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i. S. d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen.

     

    MERKE | Notwendig sind diese Kosten daher, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme (ex-ante-Sicht) bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH VE 13, 99).

     

    Fazit: Wenn also, wie oben beschrieben, durch die Drittschuldnererklärung von vornherein klar ist, dass der Anspruch dem Schuldner überhaupt nicht zusteht, würde der Gläubiger somit durch Beantragen eines PfÜB gegen seine Schadensminderungspflicht vorsätzlich verstoßen. Daher ist es aus Gläubigersicht völlig belanglos, ob sich eine Vorpfändung später als nutzlos erweist (AG Frankfurt DGVZ 94, 127). Es ist somit allein darauf abzustellen, ob der Gläubiger aufgrund der objektiven Sachlage vernünftigerweise davon ausgehen konnte, ohne das Betreiben der Zwangsvollstreckung die Befriedigung seines titulierten Anspruches nicht erreichen zu können (OLG Karlsruhe Die Justiz 86, 410).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2021 | Seite 3 | ID 46992730