· Fachbeitrag · Gläubigertaktik
Kostennachteile nach Teilerledigung eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens vermeiden
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der Praxis stellt sich vereinzelt die Frage, ob ein Schiedsspruch, der eine Ratenzahlungsvereinbarung enthält, bereits vor Fälligkeit der Raten für vollstreckbar erklärt werden kann ‒ und wer in einem solchen Fall die Kosten des Verfahrens tragen muss, wenn der Schuldner die vereinbarten Raten pünktlich zahlt und daher kein Verzug vorliegt. Damit ergibt sich die Problematik, ob die bloße vorsorgliche Sicherung eines Vollstreckungstitels zulässig und kostenneutral möglich ist oder ob das Risiko der Kostenlast den Gläubiger trifft, wenn kein konkreter Anlass für eine Zwangsvollstreckung erkennbar ist. Eine Entscheidung des OLG Frankfurt klärt insoweit die Maßstäbe für die Kostentragung bei der vorzeitigen Vollstreckbarerklärung von pflichtgemäß erfüllten Schiedssprüchen mit Ratenzahlungsabrede. |
Sachverhalt und Entscheidungsgründe
Der Schiedsspruch beinhaltete eine Ratenzahlungsvereinbarung über eine Forderung von 113.350 EUR, zahlbar in monatlichen Raten à 1.500 EUR. Der Schuldner kam dieser Vereinbarung pünktlich nach. Der Gläubiger beantragte dennoch die Vollstreckbarerklärung, obwohl keine Anhaltspunkte für eine drohende Nichterfüllung bestanden. Das OLG entschied, dass der Antragsteller das Kostenrisiko für eine voreilige Vollstreckbarerklärung trägt (OLG Frankfurt 6.2.25, 26 Sch 21/24, Abruf-Nr. 248981). Besteht nämlich eine ordnungsgemäß eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarung, ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung regelmäßig verfrüht und kostenpflichtig für den Antragsteller, sofern keine konkreten Hinweise auf drohende Nichterfüllung vorliegen.
Relevanz für die Praxis
Dem Gläubiger kam das Vollstreckbarerklärungsverfahren „auf Vorrat“ teuer zu stehen. Denn das Gericht hat den Gegenstandswert auf den Hauptsachewert von 113.350 EUR festgesetzt. Der Gegner konnte daher seine entstandenen anwaltlichen Gebühren folgendermaßen festsetzen lassen:
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