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  • · Fachbeitrag · Fehlervermeidung

    Zwangssicherungshypothek: Eintragungskosten sind weder eintragungsfähig noch eintragungsbedürftig

    | Ein klassischer Fehler beim Antrag, eine Zwangssicherungshypothek einzutragen: Es wird immer wieder beantragt, die Kosten, die durch die Eintragung entstehen, mit im Grundbuch eintragen zu lassen. Die Folge solcher Fehler ist dann, dass das Grundbuchamt eine zeitaufwendige Zwischenverfügung erlässt und den Gläubiger auffordert, den Antrag zu korrigieren. |

     

    MERKE | Die Eintragungskosten einer Zwangssicherungshypothek sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung (§ 788 ZPO). Sie fallen somit dem Schuldner zur Last. Hierunter fallen:

     

    • Gerichtskosten: 1,0 Eintragungsgebühr gemäß Nr. 14121 KV GNotKG
    • Rechtsanwaltskosten: 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG i. V. m. § 18 Abs. 1 Nr. 11 RVG
     

    Nach § 867 Abs. 1 S. 3 ZPO haftet das Grundstück mit dem Rang der Zwangshypothek kraft Gesetzes für solche Kosten. Eine Beantragung und Grundbucheintragung ist daher unnötig. Vielmehr wird die Zwangssicherungshypothek unter Weglassung der beantragten Eintragungskosten eingetragen.

     

    Wichtig | In einem evtl. Zwangsversteigerungsverfahren müssen die Eintragungskosten allerdings angemeldet werden, andernfalls wird hierauf kein Erlös zugeteilt (vgl. § 45 Abs. 1 ZVG).

    Quelle: Ausgabe 01 / 2019 | Seite 3 | ID 45528721