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  • · Fachbeitrag · Drittauskünfte

    Gebühr für Drittauskünfte: Kein Ende der Probleme in Sicht

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Bereits mehrfach haben wir über die Problematik des Entstehens und der Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Vergütung von Drittauskünften berichtet, nachdem der BGH zugunsten der Anwälte eine gesonderte Vergütung bejaht hat (vgl. VE 19, 26 ; 19, 61; 19, 104). Ein Leser hat der Redaktion hierzu eine aktuelle Entscheidung des LG Gießen zugesandt, in der es um die Frage geht, wann die anwaltlichen Gebühren für die Einholung von Drittauskünften entstehen. |

     

    Sachverhalt

    Die Gläubigerin betrieb das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft und zur Einholung von Drittauskünften. Der Schuldner zahlte im Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft die in der Ladung (vgl. § 802f Abs. 1 S. 1 ZPO) geforderten 360,48 EUR, die sich aus der Hauptforderung zzgl. Zinsen und Anwaltskosten von 18 EUR sowie Gerichtsvollzieherkosten zusammensetzen. Hiervon leitete der Gerichtsvollzieher 314,72 EUR mit dem Vermerk „Vollzahlung“ an die Gläubigerin weiter.

     

    Die Gläubigerin hat dann verlangt, die Vollstreckung wegen weiterer Anwaltskosten für den Antrag auf Drittauskünfte in Höhe von 18 EUR fortzusetzen. Dabei wies sie auf die BGH-Rechtsprechung hin (VE 19, 26). Der Gerichtsvollzieher lehnte dies ab mit der Begründung, dass das Ersuchen nur zulässig sei, soweit dies zur Vollstreckung erforderlich sei. Mit der Vollzahlung sei das Ersuchen nicht mehr zulässig gewesen.