· Fachbeitrag · Zusätzliche Zahlungen
Zusammenrechnungsbeschluss im Insolvenzverfahren: keine automatische Geltung für Restschuldbefreiungs-Verfahren
| In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob ein im Insolvenzverfahren ergangener Beschluss zur Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte (§ 850e Nr. 2a ZPO) auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im nachfolgenden Restschuldbefreiungsverfahren (RSB) fortgilt. Kern des Problems ist dabei immer wieder, dass der Treuhänder vom Rentenversicherungsträger zusätzliche Zahlungen verlangt, weil dieser nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin Renten getrennt behandelt bzw. keine neu angeordnete Zusammenrechnung vornimmt. |
Entscheidungsgründe
Das LSG Berlin-Brandenburg stellt in diesem Zusammenhang klar, dass ein Zusammenrechnungsbeschluss aus dem Insolvenzverfahren mit der Verfahrensaufhebung (§ 200 InsO) grundsätzlich seine Wirkung verliert, sofern keine ausdrückliche Fortgeltungsanordnung vorliegt. Mehrere Sozialleistungen vom selben Leistungsträger (hier: Altersrente und Witwerrente von der DRV) sind hingegen automatisch zusammenzurechnen, ohne dass es eines neuen Beschlusses nach § 850e Nr. 2a ZPO bedarf.
(Abruf-Nr. 249951) |
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