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  • · Fachbeitrag · Zusätzliche Zahlungen

    Zusammenrechnungsbeschluss im Insolvenzverfahren: keine automatische Geltung für Restschuldbefreiungs-Verfahren

    | In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob ein im Insolvenzverfahren ergangener Beschluss zur Zusammenrechnung mehrerer Einkünfte (§ 850e Nr. 2a ZPO) auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im nachfolgenden Restschuldbefreiungsverfahren (RSB) fortgilt. Kern des Problems ist dabei immer wieder, dass der Treuhänder vom Rentenversicherungsträger zusätzliche Zahlungen verlangt, weil dieser nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin Renten getrennt behandelt bzw. keine neu angeordnete Zusammenrechnung vornimmt. |

     

    Entscheidungsgründe

    Das LSG Berlin-Brandenburg stellt in diesem Zusammenhang klar, dass ein Zusammenrechnungsbeschluss aus dem Insolvenzverfahren mit der Verfahrensaufhebung (§ 200 InsO) grundsätzlich seine Wirkung verliert, sofern keine ausdrückliche Fortgeltungsanordnung vorliegt. Mehrere Sozialleistungen vom selben Leistungsträger (hier: Altersrente und Witwerrente von der DRV) sind hingegen automatisch zusammenzurechnen, ohne dass es eines neuen Beschlusses nach § 850e Nr. 2a ZPO bedarf.

     

    • 1. Ein im Insolvenzverfahren ergangener Beschluss über die Zusammenrechnung der Bezüge entfaltet ‒ vorbehaltlich einer besonderen Anordnung ‒ nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens für das Restschuldbefreiungsverfahren keine Geltung mehr. Ein anderes Ergebnis folgt in aller Regel auch nicht aus der Auslegung der nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 InsO abgegebenen Abtretungserklärung.
    • 2. Schuldet derselbe Leistungsträger (hier: der Rentenversicherungsträger) mehrere Sozialleistungen (hier: Altersrente und Witwerrente), so sind diese bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Bezüge zusammenzurechnen, ohne dass es eines Beschlusses nach § 850e Nr. 2a ZPO bedarf.

    (Abruf-Nr. 249951)