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  • 27.11.2025 · Nachricht · Sperrfrist Restschuldbefreiung

    Erneutes InsO-Verfahren nicht beendet: Wann darf vollstreckt werden?

    | Ein Fall aus der Praxis: Dem Schuldner wurde durch Beschluss vom 23.11.15 Restschuldbefreiung (RSB) erteilt. Insofern besteht eine Sperrfrist von 10 Jahren für die Beantragung einer erneuten RSB. Durch Beschluss vom 7.5.24 wurde über das Vermögen erneut ein Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem wurde ein Schlusstermin noch nicht bestimmt. Für den Gläubiger ergeben sich folgende Fragen: Kann er – auch wenn die Erfolgschancen gering sind – die Zwangsvollstreckung betreiben, da keine Restschuldbefreiung im laufenden Verfahren erfolgen kann. Ab wann kann er vollstrecken? Kann er den Antrag auf Erteilung eines Auszugs aus der Insolvenztabelle erst nach Beendigung des aktuellen Verfahrens beantragen? |