· Fachbeitrag · Vollstreckungstaktik
Unterhaltsgläubiger als Insolvenzgläubiger: Fahren Sie im Insolvenzverfahren zweigleisig
| Unterhaltsforderungen genießen im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen einen entscheidenden Vorteil: Sie können nach § 302 Nr. 1 InsO von einer Restschuldbefreiung ausgenommen sein, wenn es sich um eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung (Deliktsforderung) handelt oder um rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat. Insofern stellt sich die Frage, ob ein Unterhaltsgläubiger als Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) beide Ausschlussgründe gleichzeitig zur Insolvenztabelle anmelden kann und ggf. sollte. Der folgende Beitrag klärt auf. |
1. Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung
Eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ist nach der BGH-Rechtsprechung nicht gleichbedeutend mit einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne des § 174 Abs. 2 InsO, sondern es handelt sich um zwei rechtlich unterschiedliche Anspruchsgrundlagen mit eigenständigen Voraussetzungen (BGH 3.3.16, IX ZB 33/14).
Die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung nach § 174 Abs. 2 InsO (bzw. § 823 BGB i. V. m. § 170 StGB) ist im Insolvenzverfahren eine eigenständige Schadenersatzforderung, die neben der Unterhaltsforderung geltend gemacht werden kann. Sie basiert auf einem deliktischen Anspruch, der für sich genommen keine unmittelbar titulierte Unterhaltsforderung ist. Sie basiert auf einer vorsätzlichen, pflichtwidrigen Nichtzahlung. Für die Unterhaltsforderung genügt somit die Darstellung, dass und in welchem Zeitraum der Schuldner nicht zahlungsfähig war bzw. vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlt hat.
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