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  • · Fachbeitrag · Rückschlagsperre

    Auslösung der Rückschlagsperre durch unzulässigen Eröffnungsantrag

    Die Rückschlagsperre wird auch durch einen zunächst aus verfahrensrechtlichen Gründen unzulässigen Eröffnungsantrag ausgelöst, sofern dieser zur Verfahrenseröffnung führt (BGH 19.5.11, IX ZB 284/09, Abruf-Nr. 112455).

    Sachverhalt

    Mit Beschluss vom 19.5.09 pfändete das AG auf Antrag des Gläubigers die Ansprüche des Schuldners aus einer Lebensversicherung und überwies sie dem Gläubiger zur Einziehung. Der Beschluss wurde der Drittschuldnerin am 12.6.09 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 9.7.09, beim Insolvenzgericht eingegangen am 13.7.09, beantragte der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Er führte aus, das nach § 305 InsO vorgeschriebene außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren werde nun durchgeführt, und bat darum, das Eröffnungsverfahren einstweilen auszusetzen. Hintergrund des Eröffnungsantrags sei, dass die Pfändung der Lebensversicherung der Rückschlagsperre des § 88 InsO unterfallen solle. Am 15.9.09 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Auf Antrag des Treuhänders hat das AG seinen PfÜB „klarstellend“ aufgehoben. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hatte keinen Erfolg. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet er sich gegen die Aufhebung des PfÜB. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.

     

    Entscheidungsgründe

    Die in § 88 InsO normierte sog. Rückschlagsperre erfasst Sicherungen, die ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Zwangsvollstreckung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt hat. Handelt es sich wie vorliegend um ein Verbraucherinsolvenzverfahren, das auf einen Antrag des Schuldners eröffnet wird, beträgt die Frist drei Monate (§ 312 Abs. 1 S. 3 InsO).