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  • · Fachbeitrag · Restschuldbefreiung

    Gläubiger: Forderungen unbedingt zur Insolvenztabelle anmelden

    | Den Antrag, die Restschuldbefreiung nach § 297a InsO zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat, können nur Insolvenzgläubiger stellen, die sich durch Anmeldung ihrer Forderung am Insolvenzverfahren beteiligt haben (BGH 13.2.20, IX ZB 55/18, Abruf-Nr. 214405 ). |

     

    Die Entscheidung ist für alle Einzelvollstreckungsgläubiger wichtig, die Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) sind. Sie ermöglicht ihnen, ihre Forderung vor einer Restschuldbefreiung zu retten und weiterhin gegen den Schuldner im Rahmen von Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen vorzugehen.

     

    PRAXISTIPP | In der Praxis ist nämlich immer wieder zu beobachten, dass Gläubiger ihre Forderung nicht zur Insolvenztabelle anmelden. Hierbei unterliegen sie oft dem Irrtum, dass sie „ja eh nichts bekommen“ und der Aufwand der Anmeldung zum evtl. Nutzen in keinem Verhältnis stehe. Dies mag zwar durchaus im Einzelfall seine Berechtigung finden. Allerdings ist dabei zu bedenken, dass damit der endgültige Untergang der Gläubigerforderung besiegelt ist. Nur durch Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle lässt sich dieses Szenario verhindern.

     

    Selbst wenn der Gläubiger keine Zuteilung auf seine angemeldete Forderung erhält, kann er immer noch beantragen, die Restschuldbefreiung zu versagen.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 147 | ID 46725344