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  • · Fachbeitrag · Pfändung

    Einzelvollstreckung versus Insolvenz: Schutz des Drittschuldners

    | Der BGH hat jetzt eine umstrittene Frage beantwortet. Sie spielt beim Aufeinandertreffen von Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenz eine große Rolle, wenn Insolvenzverwalter auf schuldnerischen Konten vorhandene Pfändungsguthaben zur Masse ziehen wollen, die Banken als Drittschuldner allerdings eine Auszahlung verweigern, weil noch alte Pfändungsmaßnahmen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung sorgt mit folgenden Leitsätzen für Rechtssicherheit bei Banken als Drittschuldnern (21.9.17, IX ZR 40/17, Abruf-Nr. 197147).

     

    • 1. Eine durch Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag erlangte Sicherung führt zur öffentlich-rechtlichen Verstrickung des Vermögensgegenstands. Verstrickung tritt auch ein bei einer während der Dauer des Insolvenzverfahrens durchgeführten Zwangsvollstreckung.
    • 2. Die Wirkungen der Verstrickung dauern im Insolvenzverfahren fort, bis sie auf einem dafür vorgesehenen Weg beseitigt worden sind.
    • 3. Der Drittschuldner kann sich gegenüber dem Auszahlungsverlangen des Insolvenzverwalters damit verteidigen, dass die Verstrickung der Vermögenswerte fortbesteht.
     

    Insbesondere, wenn Pfändungen in zeitlicher Nähe zum Insolvenzantrag ausgebracht wurden, hat sich immer wieder die Frage gestellt, inwieweit solche Pfändungsmaßnahmen noch wirksam waren und eine Verstrickung begründen konnten. Der BGH betont: Eine derartige Verstrickung besteht erst einmal fort, weil dies dem Schutz des Drittschuldners dient. Denn dieser kann i. d. R. nicht zuverlässig beurteilen, an wen bei bestehender Verstrickung mit befreiender Wirkung geleistet werden muss, bzw. kann. Folge: Der Insolvenzverwalter muss die Pfändungsmaßnahmen zunächst formal-rechtlich mittels Erinnerung durch das Vollstreckungsorgan beseitigen lassen (§ 89 Abs. 3 InsO).

     

    MERKE | Dieser Fall ist zu unterscheiden von dem, in dem ein Gläubiger sein Pfandrecht außerhalb der Krise erwirbt. Dieses Pfandrecht ist insolvenzfest (§ 50 InsO). Der BGH (VE 11, 99) hat in diesen Fällen klargestellt, dass die Zwangsvollstreckung für die Dauer des Verfahrens nach § 89 Abs. 2 S. 1 InsO zulässig ist. Eine Aufhebung des (rechtzeitigen) PfÜB kommt daher nicht in Betracht, weil dies dem Gläubiger den Rangvorteil für die Zukunft nimmt. Das Vollstreckungsorgan darf die Pfändung nur einstellen. Folge: Das Pfändungspfandrecht kann wieder aufleben, falls dem Vollstreckungs- und Insolvenzschuldner z. B. die Restschuldbefreiung versagt oder das Insolvenzverfahren zuvor etwa mangels Masse eingestellt wird.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2018 | Seite 26 | ID 45071271