Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Der Lohn verschleiernde Schuldner

    | Ein Leser hat uns folgenden interessanten Fall mitgeteilt: Über das Vermögen des Schuldners S. wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. S. war vor der Insolvenz Inhaber eines Sanitätsfachgeschäfts. Nach Insolvenzeröffnung hat ein Dritter, D., das Geschäft übernommen. S. arbeitet dort nun als Vollzeitkraft (40 Stunden in der Woche) und verdient monatlich 1000 EUR netto. S. ist ledig und hat keine Kinder. Damit liegt er knapp unter der Pfändungsgrenze. Was kann Gläubiger G. unternehmen? |

     

    Es ist zu fragen, ob das Gehalt zu niedrig und nicht branchenüblich ist, S. also eine angemessene Vergütung gemäß § 850h Abs. 2 ZPO erhält. Die Grundsätze dieser Vorschrift gelten auch im Insolvenzverfahren des Schuldners. Die Masse wird damit zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger um den pfändbaren Teil des verschleierten Arbeitseinkommens erweitert (BAG VE 14, 5; vgl. auch § 36 Abs. 1 S. 2 InsO). Insofern ist es für Insolvenzgläubiger möglich, ihre Auszahlungsquote zu erhöhen. Hierauf sollte unbedingt geachtet und daher der Insolvenzverwalter und das Insolvenzgericht - als aufsichtsführende Behörde - über Umstände rechtzeitig informiert werden, die gegen eine angemessene Vergütung sprechen. Nur so können rechtzeitig Maßnahmen zugunsten der Masseerweiterung eingeleitet werden.

     

    Grundsatz: Ein Gläubiger (hier: Insolvenzverwalter) trägt die Beweislast für eine etwaige nicht angemessene vergütung des Schuldners. Er muss daher großen Wert auf einen ausreichenden Vortrag im Einziehungsprozess legen. Hierbei kann er u.a. Betriebsgröße, Leistungsfähigkeit des Betriebs, Vergleich mit Vergütung anderer Mitarbeiter, bei Mitarbeit im Familienunternehmen das Vorliegen einer aus Sicht eines Dritten ständigen und üblicherweise zu vergütenden Tätigkeit und (allgemein verbindliche) Tarifverträge (VE 01, 127, 155) vortragen. Trägt der Drittschuldner vor, sein Betrieb sei für die Zahlung einer angemessenen Vergütung nicht leistungsfähig, ist er dafür beweispflichtig (OLG Oldenburg MDR 95, 344).