05.02.2026 · Fachbeitrag aus Steuern sparen professionell · Immobilien
Vor allem bei der Vermietung an Angehörige – und dem zugehörigen Werbungskostenabzug – ist die verbilligte Vermietung nach § 21 Abs. 2 EStG ein heißes Thema. Doch nicht nur da. Die „verbilligte Vermietung“ kann Ihnen auch bei der Vermietung von Betriebsvermögen und der Vermietung von Immobilien an und durch „Ihre“ GmbH vor die Füße fallen. In Teil 2 des Beitrags geht es darum, warum und wann eine verbilligte Vermietung sogar Schenkungsteuer auslösen kann.
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28.10.2025 · Fachbeitrag aus RVG professionell · Streitwert
In mietrechtlichen Verfahren wird neben einer Mietminderung häufig auch ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete geltend gemacht (§ 320
Abs. 1 S. 1 BGB). Für die anwaltliche Praxis stellt sich dabei eine erhebliche Unsicherheit: Ist dem Zurückbehaltungsrecht ein eigener, streitwerterhöhender Wert zuzuordnen? Während für die Mietminderung mittlerweile klare gesetzliche Regelungen im GKG bestehen, ist die Streitwertbemessung von Zurückbehaltungsrechten weiterhin uneinheitlich. Das LG ...
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29.10.2025 · Nachricht aus RVG professionell · Kostenrecht
Zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte erhalten für gewisse Nebentätigkeiten keine Vergütung nach Nr. 3403 VV RVG. Dazu zählt auch die Stellungnahme zu einem Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist (OLG Frankfurt a. M. 15.4.24, 18 W 18/24, Abruf-Nr. 247036 ).
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22.02.2023 ·
Sonderausgaben aus ErbBstg Erbfolgebesteuerung · Downloads · Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (Drs. 20/3879) sind unter anderem einige Bestimmungen des Bewertungsgesetzes zur Bewertung von Grundstücken überarbeitet und neu gefasst worden. Die im BewG vorgenommenen Änderungen, die für viele Grundstückseigentümer etwas überraschend auf den Weg gebracht worden sind und je nach Fallkonstellation zu einer deutlichen Anhebung der Grundbesitzwerte führen können, sind am 2.12.22 vom Deutschen Bundestag beschlossen und vom Bundesrat am 16.12.22 abgesegnet worden. Gemäß § 265 Abs. 14 BewG gelten die Änderungen für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.22. Sie sind somit für alle nach dem 31.12.22 eingetretenen oder eintretenden Erbfälle sowie für alle nach dem 31.12.22 ausgeführten Schenkungen anzuwenden.
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