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22.09.2025 · Fachbeitrag aus Familienrecht kompakt · Ehevertrag

Allein ein unausgewogener Vertragsinhalt
reicht nicht für eine Sittenwidrigkeit

Ein unausgewogener Vertragsinhalt kann ein Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten und damit für eine vertragliche Imparität darstellen. Gleichwohl ist keine Sittenwidrigkeit anzunehmen, wenn außerhalb der Vertragsurkunde nichts dafür erkennbar ist, dass eine Zwangslage ausgenutzt wurde, eine soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht oder ein Ehegatte intellektuell unterlegen ist. Das hat der BGH entschieden.  > lesen

01.09.2025 · Fachbeitrag aus Familienrecht kompakt · Gesetzgebungsverfahren

So sieht der Referentenentwurf zur Neuregelung des Anfechtungsrechts leiblicher Väter aus

Das BMJV hat einen Referentenentwurf veröffentlicht, um ein Urteil des BVerfG (9.4.24, 1 BvR 2017/21, FK 24, 95) umzusetzen. Es hat entschieden, dass § 1600 Abs. 2 Alt. 1, Abs. 3 S. 1 BGB mit Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG unvereinbar ist. Es ging darum, ob ein leiblicher, aber nicht rechtlicher Vater trotz einer sozial-familiären Beziehung des Kindes zu (s)einem rechtlichen Vater zur Elternstelle werden kann. Die dem Gesetzgeber ursprünglich bis zum 30.6.25 gesetzte Frist, um eine ...  > lesen

08.09.2025 · Fachbeitrag aus Familienrecht kompakt · Unrichtige Ehezeit

Das sind die Folgen einer vertraglichen
Begrenzung des VA auf einen Teil der Ehezeit

Bei einem Fehler der ersten Instanz, der sich auf alle Anrechte im VA auswirkt (hier eine falsche Ehezeit), besteht eine Abänderungsbefugnis des Beschwerdegerichts nur in Bezug auf das bei dem beschwerdeführenden Versorgungsträger bestehende Anrecht. Das hat das OLG Hamburg entschieden.  > lesen

22.02.2023 · Sonderausgaben aus ErbBstg Erbfolgebesteuerung · Downloads · Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Die große Reform der Grundbesitzbewertung 2023: Kompakter Überblick und Praxisbeispiele

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (Drs. 20/3879) sind unter anderem einige Bestimmungen des Bewertungsgesetzes zur Bewertung von Grundstücken überarbeitet und neu gefasst worden. Die im BewG vorgenommenen Änderungen, die für viele Grundstückseigentümer etwas überraschend auf den Weg gebracht worden sind und je nach Fallkonstellation zu einer deutlichen Anhebung der Grundbesitzwerte führen können, sind am 2.12.22 vom Deutschen Bundestag beschlossen und vom Bundesrat am 16.12.22 abgesegnet worden. Gemäß § 265 Abs. 14 BewG gelten die Änderungen für Bewertungsstichtage nach dem 31.12.22. Sie sind somit für alle nach dem 31.12.22 eingetretenen oder eintretenden Erbfälle sowie für alle nach dem 31.12.22 ausgeführten Schenkungen anzuwenden.  > lesen