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  • · Fachbeitrag · Arbeitseinkommen

    Verschleiertes Arbeitseinkommen fällt in die Insolvenzmasse

    Auch verschleiertes Arbeitseinkommen i.S.v. § 850h Abs. 2 ZPO gehört in Höhe des pfändbaren Teils der angemessenen Vergütung zur Insolvenzmasse. Die Masse wird damit zugunsten der Gesamtheit der Gläubiger um den pfändbaren Teil des verschleierten Arbeitseinkommens erweitert (BAG 16.5.13, 6 AZR 556/11, Abruf-Nr. 133804).

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung ist einerseits verhängnisvoll für einen Gläubiger im Rahmen einer Einzelvollstreckungsmaßnahme: Er verliert sein vorher begründetes Pfandrecht im Insolvenzverfahren.

     

    Sie ermöglicht es aber zugleich diesem Einzelgläubiger als Insolvenzgläubiger und auch jedem anderen Insolvenzgläubiger, der seine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat, seine Auszahlungsquote zu erhöhen.

     

    Hierauf sollte der betroffene Einzelgläubiger achten. Spätestens im Schlusstermin bzw. während der Wohlverhaltensphase muss der Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter dies beachten und darüber berichten, wie sich die Insolvenzmasse zusammensetzt. Bei Verstoß können sich für diese Haftungsgefahren ergeben.

     

    Dass § 850h Abs. 2 ZPO im Insolvenzverfahren anwendbar ist, ergibt sich aus § 36 Abs. 1 S. 2 InsO. Folge: Die Masse wird zugunsten der Gläubigergesamtheit um den pfändbaren Teil des verschleierten Arbeitseinkommens erweitert.

     

    Das verschleierte Arbeitseinkommen kommt insoweit der Gläubigergemeinschaft zugute und nicht nur dem Einzelgläubiger, der das Einkommen zuvor wirksam gepfändet hat. Um diese Gleichbehandlung sicherzustellen, wird die zukünftige Wirkung vollstreckungsmäßiger Verfügungen über die Bezüge aus einem Dienstverhältnis für die Zwecke und die Dauer des Insolvenzverfahrens von § 114 Abs. 3 InsO durchbrochen.

     

    Diese Vorschrift begrenzt die zeitliche Wirksamkeit einer im Wege der Zwangsvollstreckung ausgebrachten Pfändung der Bezüge und ersetzt den Prioritätsgrundsatz des § 804 Abs. 3 ZPO durch das Prinzip der Gläubigergleichbehandlung. § 114 Abs. 3 InsO lässt zwar die Einziehung des verschleierten Arbeitseinkommens durch den Lohnpfändungsgläubiger noch für den Monat zu, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet ist, bzw. - bei Eröffnung nach dem 15. eines Monats - auch noch für den Folgemonat.

     

    Insoweit privilegiert diese Bestimmung die durch den PfÜB erreichte Sicherung. Nach Ablauf dieses Zeitraums verliert aber die Pfändung des Arbeitseinkommens und damit auch die des pfändbaren Teils des verschleierten Arbeitseinkommens ihre Wirkung.

     

    Den pfändbaren Teil der angemessenen Vergütung kann nun nur noch der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder vom Arbeitgeber beanspruchen.

     

    Achtung  | Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 18.7.13 (BGBl. I, 2379) wird § 114 InsO zum 1.7.14 ersatzlos aufgehoben. Insofern fallen Einkünfte bereits ab der Verfahrenseröffnung sofort in die Insolvenzmasse.

     

    In der Praxis regelmäßig sind die Fälle, dass im Vorfeld einer sich abzeichnenden Insolvenz Lohnpfändungen einzelner Gläubiger - auch nach § 850h Abs. 2 ZPO - erlassen werden (zur richtigen Vorgehensweise vgl. VE 13, 213).

     

    Wichtig ist in diesem Zusammenhang darauf zu achten, dass das insolvenzfeste Pfändungspfandrecht nur so weit und so lange unwirksam ist, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen (BGH VE 11, 99).

     

    Dies bedeutet für den Pfändungsgläubiger, dass eine Aufhebung des (rechtzeitigen) PfÜB daher nicht in Betracht kommt, weil dies dem Gläubiger den erlangten Rangvorteil für die Zukunft gänzlich nimmt. Infolgedessen kann das Pfändungspfandrecht an den künftigen laufenden Ansprüchen durchaus wieder aufleben, falls dem Vollstreckungs- und Insolvenzschuldner z.B. die Restschuldbefreiung versagt oder das Insolvenzverfahren zuvor z.B. mangels Masse eingestellt wird.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Ob verschleiertes Einkommen vorliegt, muss einzelfallbezogen beurteilt werden, ­
VE 09, 79
    • Diese Zusatzfragen dürfen Sie im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung stellen, VE 07, 173
    • Ansprüche aus Haushaltsführungstätigkeit pfändbar, VE 07, 164
    • Was darf der Gläubiger fragen?, VE 11, 183
    • Die 10 häufigsten Schuldnertricks: So können Gläubiger optimal reagieren, VE 06, 29
    • So können Sie das Handelsregister für Auskünfte über den Schuldner und sein Vermögen nutzen, VE 04, 1
    • Drittschuldnerklage: So funktioniert´s, VE 08, 127
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 5 | ID 42434921