Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Insolvenzverwalter

    Kostenbeitrag: Das müssen Absonderungsberechtigte beachten

    | Absonderungsberechtigte Gläubiger, also solche, die z. B. wegen eines insolvenzfesten Pfandrechts (vgl. § 50 Abs. 1 InsO) vorzugsweise aus dem (Pfand-)Gegenstand zu befriedigen sind, sind nahezu in jedem Insolvenzverfahren anzutreffen. Zulasten des Gläubigers fallen dafür Kosten an, die vor Auskehr des Erlöses an die Insolvenzmasse zu zahlen sind. Betroffene (Absonderungs-)Gläubiger sollten daher wissen, wann und in welcher Höhe Kosten anfallen, denn der Kostenbeitrag schmälert letztlich die Gläubigerbefriedigung. Der BGH hat jetzt Grundsätzliches hierzu geklärt. |

     

    Relevanz der Entscheidung

    Der BGH hat insbesondere zu den Voraussetzungen des Kostenbeitrags und dem Verzug mit der Erlösauskehr Klartext gesprochen:

     

    • Leitsätze: BGH 14.11.19, IX ZR 50/17
    • 1. Ein Kostenbeitrag setzt voraus, dass der Insolvenzverwalter eine Verwertung kraft seines Verwertungsrechts aus § 166 InsO vornimmt oder hätte vornehmen können.
    • 2a. Kommt der Insolvenzverwalter mit der Auskehr des Erlöses in Verzug, schuldet er Verzugszinsen.
    • 2b. Verzug mit der Auskehr des Erlöses tritt in der Regel nicht ohne Mahnung ein.