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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    Krypto-Vollstreckung: Das ist zu beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    In Ausgabe VE 25, 203 haben wir über die Möglichkeit berichtet, Kryptowährungen als Sachbezüge für höhere Pfändungsbeträge heranzuziehen. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen in Kryptovermögen, das der Schuldner selbst besitzt bzw. das sich auf einem Kryptobörsenkonto befindet. 

    1. Was sind Kryptowerte?

    Kryptowerte sind digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde oder garantiert wird und nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld besitzt, aber von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient (§ 1 Abs. 11 S. 4 KWG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 VO (EU) 2023/1114; BAG VE 25, 203).

     

    Beachten Sie — Kryptowerte können ‒ unter Verwendung der sog. Distribu‒ted-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie ‒ auf elektronischem Weg übertragen, gespeichert und gehandelt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 6.3.25, BStBl. I S. 658). Um eine Zähleinheit (z. B. Ether) zu übertragen, benötigt jeder Nutzer ein sog. Wallet. Hierbei handelt es sich um eine Anwendung zum Erzeugen, Verwalten und Speichern privater und öffentlicher Schlüssel. In dem Wallet selbst werden keine Kryptowerte gehalten, diese verbleiben stets in der sogenannten Blockchain, d. h. in einer in der Regel keiner zentralen Kontrolle unterliegenden Datenbank mit mehreren Beteiligten, die die Distributed-Ledger-Technologie verwendet (BAG, a. a. O.).