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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Restschuldbefreiung bei Deliktsforderung

    | Der BGH hat jetzt entschieden (19.12.19, IX ZR 53/18, Abruf-Nr. 213815 ): Eine Verbindlichkeit des Schuldners aus einer Deliktshandlung wird von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn der Gläubiger die Forderung nicht unter Angabe des Rechtsgrundes bis spätestens zum Schlusstermin zur Tabelle angemeldet hat. Dies gilt auch für den Fall, dass der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird. |

     

    Für die Anmeldung von Forderungen zwecks Feststellung zur Insolvenztabelle sieht die InsO keine Ausschlussfrist vor. Folge: Gläubiger können nach Ablauf der vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nach § 28 Abs. 1 InsO und auch nach dem Prüfungstermin Forderungen anmelden. Das Fehlen einer Ausschlussfrist führt jedoch nicht dazu, dass sich Insolvenzgläubiger mit der Anmeldung beliebig Zeit lassen können. Nach dem Schlusstermin angemeldete Forderungen werden nicht mehr geprüft ‒ auch keine Deliktsforderungen.

     

    Der BGH betont: Wegen der öffentlichen Bekanntmachung der Verfahrenseröffnung (§ 30 Abs. 1, § 9 Abs. 1 InsO) ist jeder Gläubiger in der Lage, von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu nehmen. So kann er seine Forderung rechtzeitig anmelden ‒ auch als Delikt. Der BGH (VE 14, 58) fordert gerade bei Deliktsforderungen, dass der Rechtsgrund dabei so beschrieben wird, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird.

     

    Beachten Sie | Im entsprechenden Anmeldeformular (www.iww.de/s3343) zur Insolvenzforderung müssen Sie daher genaue Angaben machen:

     

    • Insolvenzforderung

    Die angemeldete Forderung soll von der Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO aus folgendem Grund ausgenommen sein:

     

    ☐ Ja, die Verbindlichkeiten des Schuldners resultieren

    • ☐ aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung;
    • ☐ aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat;
    • ☐ aus einem Steuerschuldverhältnis, da der Schuldner in diesem Zusammenhang wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist.

     

    Der Rechtsgrund, aus dem sich ergibt, dass es sich nach der Einschätzung der anmeldenden Gläubigerin oder des anmeldenden Gläubigers um eine der vorgenannten Forderungen des § 174 Abs. 2 InsO handelt, ist in der Anlage genannt/dargelegt.

     

    ☐ Nein

     

    Grund und nähere Erläuterungen der Forderungen

    (z. B. Warenlieferung, Miete, Darlehen, Reparaturleistung, Arbeitsentgelt, Wechsel, Schadenersatz)

                                                                                                           

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 55 | ID 46370624