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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Eintragung in Insolvenztabelle hindert nicht Vollstreckung aus früherem Titel

    | Das AG Neresheim hat in seinem Beschluss vom 23.5.18 (1 M 97/18, Abruf-Nr. 207979 ) klargestellt: Trotz Eintragung einer angemeldeten Forderung in die Insolvenztabelle nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann aus dem früheren Titel teilweise weiter vollstreckt werden. |

     

    Die Entscheidung ist richtig. Sie bestätigt: der frühere Vollstreckungstitel wird nicht verdrängt, weil dieser mit dem Auszug aus der Insolvenztabelle nicht deckungsgleich ist. Denn titulierte Forderungen, die vom Tabellenauszug nicht erfasst werden, bleiben auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vollstreckbar. In der Praxis betrifft dies regelmäßig Zinsansprüche, die nach Insolvenzeröffnung entstehen. Diese können nämlich nicht in der Insolvenztabelle festgestellt werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Heben Sie als Gläubiger Alt-Titel gut auf, VE 16, 97
    Quelle: Ausgabe 05 / 2019 | Seite 77 | ID 45820312