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  • 06.10.2022 · IWW-Abrufnummer 231641

    Landesarbeitsgericht Hamm: Beschluss vom 27.09.2022 – 10 Sa 229/22

    Syndikusrechtsanwälte und -anwältinnen, die für einen als Prozessvertreter der Partei bevollmächtigten Verband nach außen erkennbar im Rechtsverkehr als Syndikusrechtsanwälte/-anwältinnen auftreten, unterliegen bei Ausübung dieser Tätigkeit der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs gemäß § 46g ArbGG durch Einsatz des für sie in dieser Eigenschaft persönlich eingerichteten beA.

    Syndikusrechtsanwälte und -anwältinnen sind die einen Schriftsatz verantwortende Person im Sinne des § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG. Dies wird nicht dadurch infrage gestellt, dass Prozessvertreter der Partei der Verband ist, bei dem Erstere angestellt sind (im Anschluss an LAG Hamm 03.05.2022, 14 Sa 1381/21).


    Tenor:

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 18.01.2022 - 4 Ca 931/21 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

    Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.



    Gründe



    A. Die Parteien streiten über das Bestehen eines Provisionsanspruchs.



    Der Kläger war in der Zeit vom 03.02.2020 bis zum 28.02.2021 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter im Vertrieb beschäftigt.



    Mit der am 21.06.2021 beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen eingegangenen Klage hat der Kläger Zahlung von Provisionen in Höhe von 1.417,40 EUR brutto verlangt und sich dazu auf eine mündliche Provisionsvereinbarung berufen, die er mit dem Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten geschlossen hätte.



    Die Beklagte hat das Vorliegen einer Provisionsvereinbarung sowie auch die entsprechende Vollmacht des Ehemanns der Geschäftsführerin bestritten.



    Das Arbeitsgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Nach Durchführung einer Parteivernehmung ist es zu der Würdigung gelangt, der Kläger habe mit dem Ehemann der Geschäftsführerin eine mündliche Provisionsabrede getroffen, die sich die Beklagte jedenfalls nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zurechnen lassen müsse.



    Gegen dieses ihr am 28.01.2022 zugestellte Urteil vom 18.01.2022 hat die Beklagte durch den Arbeitgeberverband A e.V. vorab per Telefax am 24.02.2022 und später per Originalschriftsatz Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt. Der Berufungsschriftsatz wurde ausdrücklich kenntlich gemacht als von "Syndikusrechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht" B. stammend (vgl. Bl. 53 d.A.). Ein elektronischer Eingang der Berufung auf sicherem Übermittlungsweg per besonderem elektronischen Anwaltspostfach erfolgte indes nicht.



    Die Berufungsbegründung wurde ebenfalls per Telefax sowie durch Originalschriftsatz, eingereicht, nicht jedoch auf elektronischem Weg.



    Bereits mit Schriftsatz vom 04.05.2022 rügte der Kläger die Zulässigkeit der Berufung; das Landesarbeitsgericht unterbreitete daraufhin den Parteien unter dem 12.05.2022 einen Vergleichsvorschlag nach § 278 Abs. 6 ZPO und verwies in der erläuternden Begründung ebenfalls auf die ungeklärte Problematik der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für die als Vertreter des Arbeitgeberverbandes auftretenden Syndikusrechtsanwälte.



    Erneut mit Hinweis vom 30.08.2022 wies das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass über die Zulässigkeit der Berufung nunmehr durch Beschluss entschieden werden sollte, da es zu der Rechtsauffassung neige, eine aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Syndikusrechtsanwälte zu bejahen und gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme.



    B. Die Berufung war mangels formwirksamer Einlegung als unzulässig zu verwerfen.



    I. Für den auf Seiten der Beklagten als Prozessbevollmächtigten auftretenden Arbeitgeberverband A e.V. hat Syndikusrechtsanwalt B. am 24.02.2022 Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt, diese allerdings lediglich in Papierform übermittelt.



    II. Die Einlegung der Berufung erfolgte nicht formwirksam.



    Seit dem 01.01.2022 war der für den Arbeitgeberverband handelnde Syndikusrechtsanwalt jedoch gemäß §§ 64 Abs 6 ArbGG, § 519 Abs. 4 ZPO i.V.m. §§ 46g, 46c ArbGG verpflichtet, das für ihn eingerichtete besondere elektronische Anwaltspostfach (im Folgenden beA) zu nutzen.



    1. Gemäß § 46g Satz 1 ArbGG sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln (sog. aktive Nutzungspflicht). Näheres zur Ausgestaltung des elektronischen Dokuments regelt § 46c ArbGG. Für die Rechtsanwaltschaft ist dazu als sog. sicherer Übermittlungsweg i.S.d. § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur aktiven Nutzung des Elektronischen Rechtsverkehrs (im Folgenden ERV) nach § 31a BRAO das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), für die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften i.S.d. § 46c Abs. 4 Nr. 3 ArbGG das besondere elektronische Behördenpostfach (im Folgenden beBPO) eingerichtet.



    2. Gemäß § 46g Satz 2 ArbGG gilt die gleiche Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Dokumente auch für die nach diesem Gesetz, mithin dem ArbGG, vertretungsberechtigten Personen, sofern ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht.



    Zu den davon erfassten, im arbeitsgerichtlichen Verfahren vertretungsberechtigten Personen gehört unbestritten gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG auch der hier für die Beklagte auftretende Arbeitgeberverband.



    Für die Verbände gibt es allerdings derzeit noch keinen zwingend zu verwendenden sicheren Übermittlungsweg, da das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (im Folgenden eBO) zum einen zum hier streitgegenständlichen Zeitpunkt der Berufungseinlegung technisch noch nicht funktionsfähig war und dessen aktive Nutzungspflicht zum anderen erst zum 01.01.2026 beginnt. Grundsätzlich besteht daher für die Arbeitgeberverbände noch keine Verpflichtung, Schriftsätze als elektronisches Dokument einzureichen.



    3. Kontrovers diskutiert und höchstrichterlich noch nicht entschieden ist die hier zu entscheidende Frage, wie es sich auswirkt, falls als zur Prozessführung Beauftragter nunmehr ein Syndikusrechtsanwalt des bevollmächtigten Arbeitgeberverbands nach Maßgabe des § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 46c Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. BRAO auftritt.



    Da für den Syndikusrechtsanwalt ein personenbezogenes beA eingerichtet ist, ihm in dieser Funktion also ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung stünde, stellt sich die Frage, ob insoweit eine aktive Nutzungspflicht herzuleiten und zu bejahen ist.



    Anders ausgedrückt ist umstritten, ob im Rahmen des § 46g ArbGG auf das "ERV-Pflichtenprogramm" des Verbandes oder aber des im Einzelfall beauftragten Syndikusrechtsanwalts abgestellt werden muss und ob es im Rahmen des § 46g Satz 1 ArbGG auf ein rein statusbezogenes oder aber ein rollenbezogenes Verständnis des Begriffs Rechtsanwalt ankommt. Je nach Rechtsposition stellen sich dann eventuell noch Folgefragen dahingehend, ob es ein nach außen erkennbares, bewusst gewähltes Auftreten als Syndikusrechtsanwalt zu fordern ist und ob darüber letztlich der Arbeitgeberverband oder aber der Syndikusrechtsanwalt selbst entscheiden darf.



    a) Auf der einen Seite des Meinungsspektrums positionieren sich Heimann/Steidle (NZA 2021, 521 ff.), nach deren Auffassung beim ERV-Pflichtenprogramm allein auf das Organ bzw. den mit der Prozessführung beauftragten Vertreter abgestellt werden müsse. Sei dieser Vertreter zugleich ein zugelassener (Syndikus-)Rechtsanwalt, sei er nach § 46g Satz 1 ArbGG i.V.m. § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. den §§ 31a, 31c BRAO seit dem 01.01.2022 einschränkungslos verpflichtet, Schriftsätze ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen.



    Begründet wird diese Auffassung im Wesentlichen damit, dass sich die Gleichsetzung von Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt in § 46c BRAO nicht nur auf Berufspflichten bezöge. Die anstehende Einrichtung des eBO gäbe den Verbänden nur einen zusätzlichen potentiellen, sicheren Übermittlungsweg, tangiere aber die aktive und passive Nutzungspflicht des einzelnen Syndikus nicht. Sie sei auch nicht mit der fehlenden Nutzungspflicht des Arbeitgeberverbandes verknüpft, denn die rechtsanwaltliche beA-Nutzungspflicht sei über die BRAO persönlich ausgestaltet und treffe ihn in allen Fällen, in denen er in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt auftrete und unbestritten auch dann, wenn er eine Privatperson ohne eigene aktive Nutzungspflicht vertrete. Auch Müller (FA 2022, 62; jurisPK-ERV, § 130a ZPO, Rn. 199) folgt diesem berufsrechtlichen Ansatz und bejaht die beA-Nutzungspflicht des für den Verband auftretenden Syndikusrechtsanwalts insbesondere im Hinblick auf den reinen Wortlaut des § 46g Satz 1 ArbGG verbunden mit seinem Zweck, die elektronischen Posteingänge bei den Gerichten zur Ermöglichung der Führung elektronischer Gerichtsakten zu erhöhen sowie schließlich Praktikabilitätserwägungen.



    b) Die konträre Rechtsposition zu diesem oben kurz skizzierten berufsrechtlichen Ansatz vertreten Elking (NZA 2022, 1009) und zuvor schon Schrade/Elking (NZA 2021, 1675) mit einem prozessualen Ansatz, bei dem in der Konsequenz auf das ERV-Pflichtenprogramm des Arbeitgeberverbandes abgestellt wird.



    Da prozessual der eigentliche und rechtlich handelnde Prozessbevollmächtigte eben der Arbeitgeberverband und nicht der jeweilige Syndikusrechtsanwalt sei und sowohl die aktive als auch die passive Nutzungspflicht des ERV an den Status der prozessual handelnden Person anknüpfe, fehle es an einer aktiven ERV-Nutzungspflicht. Die Eingabe erfolge nämlich nicht wie gefordert "durch einen Rechtsanwalt", sondern nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 3 ArbGG nur aufgrund seiner Funktion als mit der Prozessvertretung beauftragten Person für den eigentlichen Prozessbevollmächtigten, also den Verband, für den es eben derzeit den sicheren Übermittlungsweg noch nicht gebe. Folgerichtig wird dann vertreten, es müsse sogar die Nutzung des persönlichen beA eines beim Verband angestellten (Syndikus-)Rechtsanwalts ausscheiden, da im Rahmen der für die Einreichung einschlägigen Vorschrift des § 46c ArbGG "verantwortende Person" und Signierender zwangsläufig nur der Verband sein könnte, der wiederum eben nicht Inhaber des beA-Postfachs ist.



    c) Zwischen diesen beiden Polen bewegen sich jüngste Entscheidungen des Arbeitsgerichts Stuttgart und des Landesarbeitsgerichts Hamm, die - da jeweils die Wirksamkeit erfolgter elektronischer Einreichungen per beA zu prüfen waren -, zu den Voraussetzungen des § 46c ArbGG ergangen sind.



    Mit Beschluss vom 15.12.2021, 4 BV 139/21, hat das Arbeitsgericht Stuttgart eine durch die Syndikusrechtsanwältin per beA eingereichte Antragsrücknahme im Beschlussverfahren für rechtswirksam erachtet und daraufhin das Verfahren eingestellt. Zur Begründung führt es zusammengefasst aus, der bei Prozessvertretung durch einen Verband handelnde Syndikusrechtsanwalt sei über § 11 Abs. 2 Satz 3 ArbGG zugleich auch "verantwortende Person" im Sinne von § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 1,2 ArbGG, andernfalls sei nicht nachvollziehbar, wofür die Einrichtung "seines" beA durch den Gesetzgeber erfolgt sein soll, wenn der Syndikusrechtsanwalt es für die einzige Tätigkeit, die er nach außen erbringen dürfe, gar nicht "verantwortende Person" sein könne. Es möge zwar gute Gründe geben, eine Nutzungspflicht zu verneinen, daraus jedoch den Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten zu schlussfolgern, erscheine überschießend. In seiner Anmerkung vertritt Tiedemann explizit die Auffassung, eine ERV-Nutzungspflicht des Syndikus sei abzulehnen, stimmt aber der Nutzungsmöglichkeit indes zu (Tiedemann, jurisPR-ArbR 19/2022 Anm. 9).



    Mit Urteil vom 03.05.2022, 14 Sa 1381/21 hat sich das Landesarbeitsgericht Hamm der Rechtsauffassung des ArbG Stuttgart angeschlossen und eine per beA eingereichte Berufung eines Syndikusrechtsanwalts ebenfalls für zulässig erachtet. Entgegen Schrade/Elking komme es im Rahmen des § 46c ArbGG nicht auf das ERV-Pflichtenprogramm des Verbandes bzw. Vertretungsfragen an.



    Mit Urteil vom 18.07.2022 , 4 Ca 1688/22 hat das Arbeitsgericht Stuttgart schließlich seine Rechtsprechung weiter präzisiert und entschieden, dass jedenfalls keine ERV-Nutzungspflicht bestünde für einen Verbandsmitarbeiter (hier: Rechtsschutzsekretär), der nur zur Ausübung eines Nebenberufs über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt, im Prozess jedoch im Rahmen seiner hauptberuflichen Verbandstätigkeit und gerade nicht als Rechtsanwalt auftrat; es macht aber gleichzeitig deutlich, eine grundsätzliche ERV-Nutzungspflicht von Syndikusrechtsanwälten unabhängig von deren Auftreten nach außen abzulehnen.



    d) Nach hier vertretener Auffassung besteht nicht nur eine aktive ERV-Nutzungsmöglichkeit, sondern eben auch eine aktive ERV-Nutzungspflicht jedenfalls in den Fällen, in denen nach außen erkennbar für den Verband ein Syndikusrechtsanwalt handelt, wie dies auch in der Kommentierung von Natter (JurisPK-ERV/Natter, 1. Aufl., § 46c ArbGG, Rn. 41.1) vertreten und begründet wird.



    Dabei sind § 46g ArbGG und § 46c ArbGG in ihrem Zusammenspiel sowie die gesetzgeberische Intention, den ERV voran zu treiben, gemeinsam in den Blick zu nehmen.



    Zusammenfassend lässt sich daraus der gesetzgeberische Wille ableiten, möglichst zügig und umfassend all diejenigen in den ERV einzubinden, für die ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung steht.



    aa) Auszugehen ist zunächst vom reinen Gesetzeswortlaut. Nach § 46g Satz 1 ArbGG trifft einen Rechtsanwalt als Einreicher eine aktive beA-Nutzungspflicht; eine Ausnahme für den Syndikusrechtsanwalt ist in dem Gesetz weder vorgesehen noch ist sie erforderlich. Da auch für den Syndikusrechtsanwalt in dieser Funktion ein beA eingerichtet ist (bei gleichzeitiger Rechtsanwaltszulassung ja sogar ein weiteres separates, (§ 46c Abs. 5 BRAO), steht ihm der sichere Übermittlungsweg offen.



    Dem ArbG Stuttgart (ArbG Stuttgart, 18.07.2022, 4 Ca 1688/22) ist in der Begründung zu folgen, dass ein rein statusbezogenes Verständnis abzulehnen ist und eine ERV-Nutzungspflicht auch an die Berufsausübung gekoppelt sein muss. Diese Voraussetzung liegt hier jedoch unproblematisch vor, denn der Syndikusrechtsanwalt würde sein beA letztlich genau zu der Art der Berufsausübung nutzen (müssen), zu der ihm die Zulassung erteilt wurde.



    bb) Dieser schlichten Wortlauttreue zu § 46g Satz 1 ArbGG steht nach Auffassung des Gerichts § 46g Satz 2 ArbGG nicht entgegen, denn auch wenn - wohl unbestritten - die vertretungsberechtigte Person in § 46g Satz 2 ArbGG der Arbeitgeberverband ist, ergibt sich daraus im Ergebnis nichts anderes. Die beiden Sätze 1 und 2 derselben Norm verfolgen einen einheitlichen Zweck und können als sich ergänzend gelesen werden.



    (1) Wie bereits mehrfach ausgeführt und unstreitig, vertreten die Verbandssyndikusrechtsanwälte die am Rechtsstreit beteiligten Unternehmen nicht unmittelbar, sondern vertretungsbefugter Bevollmächtigter bleibt gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 4 ArbGG der Verband selbst. Flankierend dazu regelt § 46 Abs. 5 2 Nr. 2 BRAO, dass Syndikusrechtsanwälte Rechtsdienstleistungen ihres Arbeitgebers gegenüber Verbandsmitgliedern erbringen. Verbandsvertreter werden durch ihre Zulassung zum Syndikusrechtsanwalt somit nicht zu rechtsanwaltlichen Bevollmächtigten des jeweils vertretenen Unternehmens, sie genießen über die Verweisung des § 46c Abs. 1 BRAO aber die prozessuale Stellung von Rechtsanwälten und unterscheiden sich dadurch von Verbandsvertretern ohne entsprechende Zulassung.



    (2) Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 ArbGG handeln Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. Die Norm ist insoweit wortidentisch mit § 79 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Beide Vorschriften enthalten eine Klarstellung zur Postulationsfähigkeit von Bevollmächtigten, die keine natürlichen Personen sind: Im Prozess handlungsbefugt sind außer ihren Organen (nur) die innerhalb des Unternehmens oder Verbands "mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter", die jedoch wiederum eigene Erklärungen abgeben (so auch LAG Hamm, 03.05.2022, 14 Sa 1381/21, ArbG Stuttgart 15.12.2021,- 4 BV 139/21; Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl., § 79 ZPO, Rn. 10). Insoweit gilt nichts anderes als bei der Stellvertretung nach § 164 Abs. 1 BGB, bei welcher der Vertreter in fremden Namen eigene Willenserklärungen abgibt (vgl. LAG Hamm, 03.05.2022, 14 Sa 1381/21; Erman/Maier-Reimer/Finkenauer, BGB, 16. Aufl., § 164 Rn. 3).



    (3) Auch in anderem Zusammenhang ist es der Rechtsprechung im Übrigen nicht fremd, auf die persönlichen Eigenschaften der handelnden Personen abzustellen, sofern eine juristische Person nach § 11 Abs. 2 ArbGG bevollmächtigt ist, naheliegend ist dies etwa für den in § 41 Nr. 4 ZPO geregelten Ausschlussgrund entschieden, bei dem trotz § 11 Abs. 2 ArbGG "Prozessbevollmächtigter" nur die für die vertretungsberechtigte juristische Person handelnde natürlichen Personen sein könne (BAG, 07.11.2012, 7 AZR 646/10 (A)).



    (4) Tatsächlich und körperlich einen Schriftsatz bei Gericht einreichen kann denklogisch immer nur eine natürliche Person unabhängig von der Frage, wer Prozessbevollmächtigter ist.



    Soweit nun vertreten wird, § 46g ArbGG knüpfe nicht an die tatsächlich, sondern die rechtlich handelnde Person an, da Personen, die keine natürlichen Personen sind, naturgemäß nie selbst handeln könnten und dann eine aktive Nutzungspflicht für Behörden oder Verbände inhaltsleer bliebe (Elking, NZA 2022, 1009 ff.), so vermag dies nicht zu überzeugen. Abzustellen ist vielmehr auf den für die erfolgreiche Nutzung und Förderung des ERV alles entscheidenden sicheren Übermittlungsweg. Da eben für Behörden das beBPO und nunmehr für die Verbände das eBO eingerichtet ist, haben diese bzw. selbstverständlich die für sie jeweils handelnden Personen den dafür gedachten sicheren Übermittlungsweg zu nutzen. Damit bliebe aber auch das eBO nicht ungenutzt, da die Assessoren dies künftig nutzen müssen.



    cc) Als Zwischenergebnis lässt sich festhalten, dass sich eine beA-Nutzungspflicht des Syndikusrechtsanwalts zwanglos aus § 46g Satz 1 ArbGG herauslesen lässt und diesem Ergebnis § 46 Satz 2 ArbGG jedenfalls nicht entgegensteht.



    dd) Unproblematisch ist nach hier vertretener Auffassung auch, dass mit der Prozessvertretung innerhalb der Arbeitgeberverbände regelmäßig Assessoren gleichermaßen wie eben auch Syndikusrechtsanwälte beauftragt sind. Da den Assessoren die Möglichkeit der Einrichtung eines beA nicht offensteht, können sie diesen Übermittlungsweg schlicht nicht nutzen. Es ist aber nicht einsichtig, warum daneben die Syndikusrechtsanwälte das für sie eingerichtete beA nicht nutzen müssten. Die Unterscheidung zwischen Auftreten als Assessoren einerseits und Syndikusrechtsanwälten andererseits wird nicht zuletzt von den Vertretern selbst in jedem Stadium des Verfahrens explizit kenntlich gemacht. Tritt jedoch ein Syndikusrechtsanwalt als solcher nach außen auf, so ist es auch nur folgerichtig, ihn auch den rechtsanwaltlichen Pflichten zu unterwerfen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Gesetzgeber in der vorliegenden Fallkonstellation die Syndikusrechtsanwälte privilegieren wollte, was jedoch die Rechtsfolge wäre, würde man ihnen ein Wahlrecht geben, ob sie Schriftsätze weiterhin in Papierform oder aber in elektronischer Form einreichen. Umgekehrt wiederum ist nicht davon auszugehen, dass aufgrund einer vom Gesetzgeber bislang bedauerlicherweise unzulänglich getroffenen Regelung der hier gefundene Lösungsansatz der verbandsangehörigen Partei den Zugang zum Gericht unzulässig erschweren würde. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Übermittlung per beA gegenüber der bisher üblichen Übermittlung in Papierform eine Erschwerung bedeutet. Auch ansonsten ist nicht von einer unzulässigen Einschränkung auszugehen, da die ungeklärte Rechtslage zwar für alle an den Verfahren Beteiligten inklusive der Gerichte eine unbefriedigende, gleichwohl nicht ungewöhnliche Situation darstellt.



    Handelt für den Verband - wie hier - nach außen erkennbar ein Syndikusrechtsanwalt, so folgt aus seiner Stellung als Rechtsanwalt die Pflicht, sein eigens dafür bereit gestelltes beA zu benutzen, um Schriftsätze an das Gericht zu übermitteln. Obliegt hingegen die konkrete Handlung qua erteilter Vollmacht einem Assessor, so hat dieser mangels Einrichtung eines beA oder Einrichtung eines sicheren Übermittlungswegs für den Verband (noch) keine aktive Nutzungspflicht für den ERV. Dieses Verständnis deckt sich mit der in der Literatur dazu auch vertretenen sog. "2-Hüte-Theorie". Die Differenzierung der Pflichten von Assessoren und Syndikusrechtsanwälten (erläuternd hierzu Pulz, NZA 2018, 14 ff.) hat auch in der Vergangenheit nicht zu Problemen geführt und bereitet soweit ersichtlich in der Praxis keine Schwierigkeiten. Sie kann auch in puncto ERV fortgesetzt werden. Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, hat gem. § 46c V 2 BRAO eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen. Für jede Eintragung ist jeweils ein gesondertes beA einzurichten, so dass auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich zugeschnittene Zugangsberechtigungen vergeben werden können und die Vertraulichkeit innerhalb der jeweiligen Mandats- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden kann. Es ist dann aber nicht einsichtig, warum das eigens für die Tätigkeit als Verbandssyndikusrechtsanwalt zugeordnete beA nicht auch zu eben jenem Zweck genutzt werden müsste, wie dies der übrigen Rechtsanwaltschaft ebenso aufgebürdet wird.



    ee) Auch im Hinblick auf den mit § 46g ArbGG aufs Engste verknüpfte § 46c Abs. 3 Satz 1 ArbGG gilt nichts anders. Normzweck dort ist wie bei § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO auch, die Sicherstellung von Authentizität und Integrität eines elektronischen Dokuments. Dieser Zweck hat zwar mit der Frage der Prozessvertretung nichts zu tun, da maßgeblich allein die Authentizität und Integrität des eingereichten elektronischen Dokuments, d.h. der Nachweis für die Verknüpfung des Erklärungsinhalts ("elektronisches Dokument") mit der Identität des Absenders ("verantwortende Person") ist und nur auf elektronischem Wege die Funktion der handschriftlichen Unterschrift nach § 130 Nr. 6 Hs. 1 ZPO ersetzt wird (vgl. LAG Hamm, 03.05.2022, 14 Sa 1381/21; ArbG Stuttgart 15.12. 2021, 4 BV 139/21; JurisPK-ERV/Müller 1. Aufl., § 130a ZPO, Rn. 52).



    Bei der eigenhändigen Unterzeichnung ist der Unterzeichner aber derjenige, welcher den Inhalt verantwortet, selbst wenn er für einen bevollmächtigten Verband handelt. Verantwortende Person im Sinne des § 46c Abs. 3 ArbGG ist immer die handelnde natürliche Person im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 3 ArbGG, es gilt nichts anderes als bei der eigenhändigen Unterzeichnung eines Schriftsatzes.



    Die Einrichtung eines separaten beA als sicheren Übermittlungswegs durch den Gesetzgeber wäre überflüssig, wenn Syndikusrechtsanwälte für die einzige Tätigkeit, die sie nach außen erbringen dürfen, gar nicht "verantwortende Person" im Sinne von § 46c Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ArbGG sein könnten (vgl. LAG Hamm, 03.05.2022, 14 Sa 1381/21; ArbG Stuttgart, 15.12. 2021, 4 BV 139/21).



    Aus Sicht des hier erkennenden Gerichts spricht auch gerade nichts dagegen, ausgehend von der "verantwortenden Person" aus § 46c ArbGG Rückschlüsse zu ziehen auf die Frage, auf welches ERV-Pflichtenprogramm es nach § 46g ArbGG, § 173 ZPO ankommen muss.



    ff) Da nunmehr den Verbänden selbst mit dem eBO ein Postfach zur Verfügung stehen und ab 2026 eine eigene ERV-Nutzungspflicht etabliert wird, ergibt sich daraus nur ein weiterer sicherer Übermittlungsweg zur Nutzung des ERV; es ist jedoch der gesetzgeberischen Intention an keiner Stelle zu entnehmen, dass für einen Prozessbevollmächtigten (oder aber eine einen Schriftsatz zu verantwortenden Person) nur ein Übermittlungsweg exklusiv zur Verfügung stehen dürfte (ebenso JurisPK-ERV/Natter, § 46c ArbGG, Rn. 41c).



    Vergleichend heranzuziehen ist hier auch die Einführung des § 31b BRAO ab August 2022 und der erst dadurch vorgesehenen Schaffung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfaches für Berufsausübungsgesellschaften als Berufsträgergesellschaften, denn auch daraus lässt sich nicht der Rückschluss ziehen, die einzelnen Berufsträger in einer solchen Gesellschaft dürften ihr beA im Rahmen von Mandaten, die der Gesellschaft erteilt werden, nicht nutzen. Dies wird vom Bundesgerichtshof im Gegenteil im Hinblick auf die passive Nutzungsmöglichkeit und den daraus resultierenden, als zumutbar angesehenen organisatorischen Mehraufwand für die Gesellschaft sogar vorausgesetzt (vgl. BGH, 19.05.2019, AnwZ (Brfg) 69/18; LAG Hamm 03.05.2022, 14 Sa 1381/21).



    Unter allen Gesichtspunkten ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass für Verbandssyndikusrechtsanwälte, die als solche nach außen auftreten und ihren Beruf ausüben, über das ihnen eigens zu diesem Zweck eingerichtete beA eine ERV-Nutzungspflicht besteht.



    Die nur in Papierform erhobene Berufung der Beklagten war gemäß §§ 64, 66 ArbGG i.V.m. § 522 ZPO mangels formwirksamer Einlegung als unzulässig zu verwerfen mit der Kostenfolge des § 97 ZPO.



    Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen.

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