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  • · Fachbeitrag · Zuständigkeit


    Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens


    Hat der Drittschuldner bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens Geld- und Naturalleistungen zusammengerechnet, kann der Schuldner eine niedrigere Bewertung der Naturalleistungen nur im Wege der Klage vor dem Prozessgericht erreichen. Ein beim Insolvenz-gericht eingereichter Festsetzungsantrag gegen den Treuhänder ist unzulässig (BGH 13.12.12, IX ZB 7/12, Abruf-Nr. 130151)

    Sachverhalt 


    Über das Vermögen des Schuldners S. wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Treuhänder T. bestellt. Der S. ist abhängig erwerbstätig. Sein Arbeitgeber führt den pfändbaren Teil des 
Arbeitslohns an T. ab. Der S. hat beim Insolvenzgericht die Berechnung des pfändbaren Teils seiner Bezüge, insbesondere die Einbeziehung des vom 
Arbeitgeber gestellten, auch für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle nutzbaren Dienstwagens beanstandet. Der T. ist dem Antrag entgegen getreten. Das Insolvenzgericht hat den Antrag abgelehnt. Auf die sofortige Beschwerde des S. hat das Beschwerdegericht den Wert der Dienstwagennutzung abweichend festgesetzt und die Kosten der Beschwerde der Insolvenzmasse auferlegt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will T. die Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts und die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde erreichen. Im Rahmen der Rechtsbeschwerde hob der BGH den angefochtenen Beschluss auf und wies die sofortige Beschwerde des S. zurück, da der Antrag des S. 
wegen fehlender Zuständigkeit des Insolvenzgerichts unzulässig war.


    Entscheidungsgründe


    Nach § 36 Abs. 4 InsO ist das Insolvenzgericht für Entscheidungen darüber zuständig, ob ein Gegenstand nach den in § 36 Abs. 1 S. 2 InsO in Bezug genommenen Vorschriften der ZPO, darunter auch die des § 850e ZPO, zur Insolvenz-masse gehört. Allein der Umstand, dass die Anwendung des § 850e Nr. 3 ZPO zwischen den Parteien streitig ist, führt jedoch noch nicht zu einer Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht. Voraussetzung ist vielmehr, dass die in Bezug genommenen Vorschriften der ZPO eine Maßnahme oder Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vorsehen, für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Insolvenzgericht zuständig wird.


    Die Zusammenrechnung des in Geld zahlbaren Einkommens und der Naturalien obliegt dem Drittschuldner und gerade nicht dem Vollstreckungs- oder dem Insolvenzgericht. Einer gerichtlichen Anordnung bedarf es - anders als bei der Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2 ZPO - nicht. Damit gibt es keine Grundlage für die vom Schuldner beantragte anderweitige Festsetzung des pfändbaren Betrags.


    Praxishinweis


    Die Entscheidung ist auch für die Einzelzwangsvollstreckung bedeutsam. Verbindlich kann die streitige Berechnung des pfändungsfreien Betrags im Fall des § 850e Nr. 3 ZPO, wenn der Arbeitgeber als Drittschuldner sowohl Geld- als Naturalleistungen gewährt, nur im Zivilprozess geklärt werden, insbesondere im Rahmen einer Zahlungs- oder Feststellungsklage des Schuldners oder des Treuhänders gegen den Drittschuldner. Eine Bindungswirkung im Verhältnis zum nicht an diesem Rechtsstreit beteiligten Treuhänder oder Schuldner kann durch eine Streitverkündung erreicht werden. Ein beim Vollstreckungs- oder Insolvenzgericht gestellter Antrag ist demnach unzulässig.


    Ob die Auffassung des BGH auch in den Fällen gilt, in denen der Schuldner hingegen Geld- und Naturalleistungen von unterschiedlichen Arbeitgebern bezieht, ist nicht geklärt. Hier ist wohl wie folgt zu differenzieren: Für die Ermittlung des pfändbaren Betrags ist in diesem Fall nach § 850e Nr. 2 ZPO das Vollstreckungs- bzw. Insolvenzgericht zuständig. Dieses kann allerdings erst eine Addition vornehmen, wenn der Wert der Naturalleistung feststeht. 


    Ist diese Berechnung streitig, muss auch hier zunächst das Prozessgericht im Rahmen einer Zahlungs- bzw. Feststellungsklage entscheiden.


    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 62 | ID 38362590