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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungsvoraussetzungen

    Das müssen Sie zu den Voraussetzungen der vorläufigen Europäischen Kontenpfändung wissen

    | Das OLG Hamm hat jetzt entschieden: Der Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontopfändung nach Art. 7 EuKoPfVO setzt voraus, dass die Vollstreckung des Gläubigers ohne den Beschluss unmöglich oder sehr bzw. erheblich erschwert wird (14.1.19, I-8 W 51/18, Abruf-Nr. 209090 ). Es reicht nicht aus, dass der Schuldner ein Kontoguthaben von einem Mitgliedstaat in einen anderen transferiert. Zudem besteht ein Anspruch darauf, Kundeninformationen gemäß Art. 14 EuKoPfVO einzuholen, nicht schon dann, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass der Schuldner in einem Mitgliedstaat Konten unterhält. Diesen Umstand muss der Gläubiger konkret begründen. |

     

    Gläubiger müssen im Zusammenhang mit der Entscheidung Folgendes beachten:

     

    • Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung führt nicht zur Gläubigerbefriedigung, sondern zunächst nur zu einer vorläufigen Beschlagnahme des Kontos. Es werden daher etwaige Auszahlungsansprüche des Schuldners gegen seine Bank nur gesichert, nicht hingegen zur Einziehung oder an Zahlungs statt an den Gläubiger überwiesen (BT-Drucksache 18/7560, S. 32).

     

    • Für den erfolgreichen Antrag auf vorläufige Kontenpfändung muss der Gläubiger einen Erlassanspruch und einen Erlassgrund geltend machen.
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      • Für den Erlassanspruch muss der Gläubiger Belege vorlegen, die das Gericht zu der Annahme veranlassen, dass über die Forderung voraussichtlich zugunsten des Gläubigers entschieden wird (Art. 7 Abs. 2 EuKoPfVO). Existiert bereits ein Hauptsachetitel, dürfte ein Erlassanspruch vorliegen und das Gericht wird insofern i. d. R. auf eine Prüfung verzichten.
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      • Voraussetzung für einen Erlassgrund ist hingegen eine drohende Vollstreckungserschwerung oder -vereitelung. Dabei wird stets auf den Einzelfall abzustellen sein.

     

    Die Entscheidung verdeutlicht: Gläubiger können nicht stets davon ausgehen, dass ihren Anträgen schon entsprochen wird, weil sie das Bestehen einer Geldforderung behaupten oder eine solche gerichtlich festgestellt wurde. Das Gericht muss vielmehr konkret ein auf die Vereitelung oder Erschwerung der Vollstreckung abzielendes Verhalten des Schuldners feststellen.

     

    Fakt ist zudem, dass der Informationsanspruch lediglich zur Erteilung von Auskünften über bestehende Bankverbindungen führt. Der Gläubiger erhält daher niemals Einblick in die jeweiligen Kontostände des Schuldners. Ob sich auf den Konten auch pfändbares Guthaben befindet, stellt sich erst in einem späteren Stadium heraus.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2019 | Seite 114 | ID 45933028