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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Wenn die Vermögensauskunft Schuldner „warnt“ ...

    | Der Gläubiger erfuhr über den Gerichtsvollzieher, dass der Schuldner zwei Motorräder angemeldet hatte, die er nicht in der Vermögensauskunft angegeben hatte. Jetzt wäre es möglich, die Vermögensauskunft ergänzen zu lassen. Doch der Gläubiger zögerte: Denn würde der Gerichtsvollzieher den Schuldner erneut aufsuchen und gezielt nach neuem Besitz fragen oder nur mitteilen, dass er den Schuldner befragen wolle, könnte dieser versuchen, die - bevorstehende - Pfändung zu verhindern. Was nun? |

     

    In solchen Fällen kann es taktisch klug sein, den Gerichtsvollzieher nicht zu beauftragen, die Vermögensauskunft zu ergänzen. Besser ist es, direkt die Sachpfändung zu betreiben und zuvor mit dem Gerichtsvollzieher zu erörtern, in welcher Höhe er einen Vorschuss anfordert. Der Gläubigerbevollmächtigte kann dann abschätzen, ob das Kosten-Nutzen-Verhältnis gewahrt ist. So wird der Schuldner überrascht, und der Gläubiger kann effektiv zugreifen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Erfahrung lehrt, dass sich Schuldner bei konkret drohenden Pfändungen plötzlich entgegenkommend zeigen und zahlen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Vermögensauskunft nachbessern - aber richtig, VE 16, 183
    Quelle: Ausgabe 01 / 2017 | Seite 1 | ID 44400174