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  • · Fachbeitrag · Pfändungsschutz

    Pfändungsbeschränkungen bei Miete und Pacht beachten

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Die Pfändung von Miet- und Pachtansprüchen spielt in der gerichtlichen Praxis eine große Rolle. Dabei ist allerdings von vornherein zu bedenken, dass die Pfändung gegebenenfalls auf Intervention des Schuldners nachträglich ins Leere laufen kann. Der folgende Beitrag klärt auf. |

    1. Schuldner beantragt Pfändungsschutz nach § 850i ZPO

    Nach der ursprünglichen BGH-Rechtsprechung (VE 05, 78) waren Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung außerhalb des von § 851b ZPO umfassten Bereichs uneingeschränkt pfändbar. Denn die Notwendigkeit, zur Sicherung des Lebensunterhalts Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu müssen, sollte als solche keine sittenwidrige Härte begründen.

     

    Diese Auffassung ist seit der Entscheidung des BGH vom 26.6.14 (VE 14, 169) überholt. Hiernach unterfallen Miet- und Pachteinkünfte des Schuldners (auch bei Untermiete: BGH VE 15, 134) dem Anwendungsbereich des § 850i ZPO. Der Gesetzgeber hat den Pfändungsschutz auf „sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind“ erweitert (BGH NJW-RR 18, 625).