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  • · Fachbeitrag · Zwangsversteigerung

    Heilung des Beitragsbescheids durch rückwirkende Satzung

    | Der BGH hat entschieden, dass bei Heilung eines zunächst rechtswidrigen Beitragsbescheids durch eine rückwirkende Satzung, die für die Ermittlung der Vier-Jahres-Frist des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG maßgebende Fälligkeit ebenfalls rückwirkend eintritt. Ist der Bescheid nicht vor, sondern nach dem rückwirkenden Inkrafttreten der Satzung erlassen worden, richtet sich der Eintritt der Fälligkeit nach den Vorgaben des Bescheids. |

    Sachverhalt

    Im betreffenden Fall beanspruchte ein öffentlich-rechtlicher Trink- und Abwasserverband als Gläubiger Entwässerungsbeiträge in Höhe von 4.389,99 EUR. Der Bescheid wurde am 27.8.09 zugestellt und sah eine Fälligkeit des Beitrags in drei Monaten nach Bekanntgabe vor. Die zugrunde liegende Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung wurde im Jahr 2016 vom OVG für unwirksam erklärt. Daraufhin setzte der Gläubiger am 7.10.16 eine neue Fassung der Beitragssatzung rückwirkend zum 1.1.07 in Kraft. Am 4.12.20 erließ der Gläubiger auf der Grundlage des Bescheids aus dem Jahr 2009 gegen die Schuldnerin einen Duldungsbescheid über die Erhebung des Entwässerungsbeitrags.

     

    Der Gläubiger hat wegen dieser Forderung sowie wegen Säumniszuschlägen in Höhe von monatlich 43,50 EUR ab dem 5.11.21 im Januar 2021 die Anordnung der Zwangsversteigerung und zudem seinen Beitritt in der Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG beantragt. Das AG hat die Zwangsversteigerung angeordnet, jedoch den Antrag auf den Beitritt in der Rangklasse 3 zurückgewiesen. Der BGH wies die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubigers zurück (BGH 26.1.23, V ZB 37/21 Abruf-Nr. 234279).