Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Wenn der Gerichtsvollzieher berechtigte Ansprüche abblockt

    | Die Redaktion erreichte folgender Fall: Der Gerichtsvollzieher hatte dem Schuldner die Vermögensauskunft abgenommen. Dem Gläubigervertreter war bereits bekannt, dass der Schuldner den Namen seiner Ehefrau angenommen hatte. Allerdings hatte der Schuldner im Vermögensverzeichnis weder seinen Geburtsnamen angegeben, noch den Namen seiner Frau oder deren Einkommenshöhe. Der Gerichtsvollzieher hat einen diesbezüglichen Nachbesserungsantrag des Gläubigers abgelehnt mit der Begründung, dass dem Gläubiger ja bekannt ist, dass der Schuldner einen neuen Namen trägt. Der Name der Ehefrau sowie deren Einkommenshöhe müsse zudem nicht nachgebessert werden, dies falle unter die Ausforschung. Was kann der Gläubiger tun? |

    1. Weigerung des Gerichtsvollziehers führt zur Erinnerung

    Weigert sich der Gerichtsvollzieher, den Schuldner zur Nachbesserung der Vermögensauskunft zu laden, können Gläubiger dies mittels unbefristeter Erinnerung gemäß § 766 ZPO beanstanden.

    2. Nachbesserungsverfahren

    Der Gläubiger kann die Nachbesserung einer Vermögensauskunft verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat. Dazu muss entweder aus dem Vermögensverzeichnis selbst ersichtlich sein, dass die Angaben unvollständig, ungenau oder widersprüchlich sind, oder der Gläubiger muss glaubhaft machen, dass der Schuldner im Vermögensverzeichnis unvollständige oder unzutreffende Angaben gemacht hat (BGH VE 17, 166). Im geschilderten Fall ist wie folgt zu unterscheiden:

     

    a) Namensänderung

    Reine Namensänderungen kommen in der Praxis häufig vor. Dies führt oft zu zeitaufwendigen Zwischenverfügungen. Grund: Stimmt der dem Vollstreckungsorgan vorgelegte Vollstreckungstitel inhaltlich mit dem erteilten Auftrag nicht überein, wird das Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung zunächst nicht durchführen, da die Parteiidentität sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt. Der Gläubiger hat jetzt zwei Möglichkeiten:

     

    • Er beantragt bei der Stelle, die den Titel erlassen hat, eine Titelberichtigung durch klarstellenden Zusatz (BGH VE 11, 174). Denn die Vollstreckungsorgane sind stets berechtigt, die Frage der Identität der Parteien zu prüfen. Um die Titelberichtigung durchführen zu lassen, benötigt der Gläubiger allerdings entsprechende Urkunden, die die Namensänderung belegen. Dies kann eine Heiratsurkunde sein.

     

    • Der Gläubiger benötigt aber nicht unbedingt eine Titelberichtigung. Denn der BGH (a.a.O.) stellt ausdrücklich klar: Die bloße Änderung des Namens einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist. Möglich ist der Nachweis daher auch durch das berichtigte Vermögensverzeichnis. Denn dieses stellt einen Urkundsbeweis dar. Insofern hat der Gläubiger ein berechtigtes Interesse an der Nachbesserung. Der Gerichtsvollzieher muss der Erinnerung daher abhelfen.

     

    b) Angaben zum Einkommen des Unterhaltsberechtigten

    Bei den Angaben zum Einkommen des Unterhaltsberechtigten gilt nach Auffassung des BGH Folgendes (VE 04, 169): Der Schuldner muss im Vermögensverzeichnis Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigten jedenfalls dann machen, wenn in Betracht kommt, dass diese Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben (vgl. § 850c Abs. 4 ZPO). Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann der Gläubiger Nachbesserung verlangen.

     

    MERKE | Das amtliche Formular zum Vermögensverzeichnis fragt ausdrücklich nach solchen Angaben!

     
    • Formular

    Familienstand

    ☐ ledig    ☐ verheiratet    ☐ geschieden    ☐ getrennt lebend    ☐ verwitwet    

    Bezieht Ihr Ehegatte eigenes Einkommen?

    ☐ nein    ☐ ja    Höhe:                 

    Güterstand

    ☐ keine besondere Vereinbarung    ☐ Gütertrennung    ☐ Gütergemeinschaft   

    Ehevertrag Datum

    Notar(in)

    Güterrechtsregister (Amtsgericht)

    Geschäftsnummer

    GR

    Unterhaltsberechtigte Kinder (jeweils Vorname, Geburtsdatum und Wohnort angeben!)

    Art und Höhe des an die Kinder geleisteten Unterhalts (Naturalunterhalt und/oder Geldbetrag)

     

    Wenn also der Schuldner zu der Frage „Bezieht Ihr Ehegatte eigenes Einkommen?“ überhaupt keine Angaben gemacht hat, muss er nachbessern, aber nur, wenn er zuvor angekreuzt hat, dass er verheiratet ist.

     

    Dasselbe gilt bei unterhaltsberechtigten Kindern, die eigene Einkünfte, z. B. in Form von Ausbildungsvergütung, bzw. Unterhalt beziehen. Insofern sind Angaben zur „Art und Höhe des an die Kinder geleisteten Unterhalts (Naturalunterhalt und/oder Geldbetrag)“ zu machen (vgl. BGH Rpfleger 15, 656; VE 18, 29), wenn er in der Zeile zuvor unterhaltsberechtigte Kinder aufgeführt hat.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Vermögensauskunft nachbessern - aber richtig, VE 16, 183
    • Keine Formularpflicht bei Nachbesserung der Vermögensauskunft, VE 17, 110
    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 70 | ID 45135290