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  • · Fachbeitrag · Fehlervermeidung

    Trugschluss: Weglassen von Formularseiten/Modulen lässt Gebühr nach Nr. 208 KV GVKostG entstehen

    | Erteilen Gläubiger Vollstreckungsaufträge an den Gerichtsvollzieher, beachten sie immer wieder nicht, dass nicht eingereichte Formularseiten oder Module des amtlichen Formulars Teile des Vollstreckungsauftrags bilden (§ 2 Abs. 3 S. 3 GVFV). Das ist jetzt wieder einem Gläubiger zum Verhängnis geworden, wie ein aktueller Beschluss des OLG Oldenburg (25.1.19, 2 W 59/18, Abruf-Nr. 208509 ) zeigt. |

     

    Im betreffenden Fall hat der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher seinen Vollstreckungsauftrag ohne die Module E (gütliche Erledigung gemäß § 802b ZPO) und F (keine Zahlungsvereinbarung) eingereicht. Dennoch ist der Gerichtsvollzieher von dem Auftrag ausgegangen, eine Einigung zu versuchen, und hat daher dem Gläubiger für den gescheiterten Versuch eine Gebühr nach Nr. 208 KV GVKostG in Höhe von 8 EUR in Rechnung gestellt. Das OLG Oldenburg sieht dies als rechtmäßig an und verweist auf § 2 Abs. 3 S. 3 GVFV.

     

    Die Entscheidung ist richtig. Um die Gebühr nach Nr. 208 KV GVKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung zu vermeiden, ist es für Gläubiger entscheidend, dass sie ausdrücklich den Abschluss einer Zahlungsvereinbarung ausschließen müssen. Denn andernfalls gilt für alle Abschnitte der Zwangsvollstreckung der Grundsatz der gütlichen Erledigung.

     

    Hiervon kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher auch nicht ausschließen. Denn nach § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO wird sogar das Einverständnis des Gläubigers mit dem Abschluss einer Zahlungsvereinbarung vermutet.

     

    Folge: Der Gläubiger kann solche Vereinbarungen nur durch Ankreuzen des Moduls F ganz ausschließen oder inhaltlich durch das Modul E beschränken. Nur wenn dies der Fall ist, bleibt kein Raum für den Versuch einer gütlichen Erledigung, da dieser sich regelmäßig in den beiden Maßnahmen erschöpft, die § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO vorsieht (OLG Düsseldorf JurBüro 17, 606).

     

    MERKE | Das einfache Weglassen von Formularseiten oder Modulen hat letztlich dieselben (gebührenrechtlichen) Folgen, als wenn der Gläubiger Module ohne Aktivierung stehen gelassen und abgegeben hätte.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2019 | Seite 94 | ID 45879937