·Fachbeitrag ·Eidesstattliche Versicherung
Was darf der Gläubiger fragen?
| Immer wieder lehnen Gerichtsvollzieher es im Nachbesserungsverfahren ab, das Vermögensverzeichnis des Schuldners durch die Beantwortung von Fragen des Gläubigers zu ergänzen. Das AG Lahr hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung 8 Fragen ganz konkret als unzulässig bezeichnet (AG Lahr 10.6.11, M 1636/10, Abruf-Nr. 113431). |
Unzulässig sind nach dieser Entscheidung folgende Fragen:
- 1.Hat der Schuldner einen Lebensgefährten (inkl. Folgefragen)? Ausnahme: Anhaltspunkte sprechen z.B. für verschleiertes Arbeitseinkommen.
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