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  • 20.10.2011 · IWW-Abrufnummer 113431

    Amtsgericht Lahr: Beschluss vom 10.06.2011 – M 1636/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Lahr
    In der Zwangsvollstreckungssache der
    XXX
    ergeht durch den unterzeichnenden Richter Hiltl am 10.06.2011 folgender
    B E S C H L U S S
    I. Die Erinnerung der Gläubigerin, gegen die Weigerung des Obergerichtsvollziehers, der Schuldnerin im Wege der Ergänzung bzw. Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung die im Schriftsatz vom 03.06.2010 enthaltenen Fragen zu stellen, wird zurückgewiesen
    II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe
    I.
    Die Gläubigerin wendet sich gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, im Nachbesserungsverfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung eine Ergänzung des Vermögensverzeichnisses der Schuldnerin durch die Beantwortung von Fragen der Gläubigerin vorzunehmen.
    Auf Antrag der Gläubigerin gab die Schuldnerin am 22.09.2008 die eidesstattliche Versicherung vor dem Obergerichtsvollzieher Bender ab (Amtsgericht Lahr, M 2041/08). Auf die Angabe der Schuldnerin im dazugehörigen Vermögensverzeichnis wird Bezug genommen.
    Mit Schriftsatz vom 03.06.2010 beantragte die Gläubigerin die Ergänzung des Vermögensverzeichnisses durch Beantwortung von 17 Fragen. Auf den Schriftsatz der Gläubigerin vom 03.06.2010 wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.06.2010 lehnte der Obergerichtsvollzieher den Antrag auf Ergänzung des Vermögensverzeichnisses mit dem Hinweis ab, die Schuldnerin habe die geforderten Angaben erschöpfend beantwortet.
    Mit Schreiben vom 14.06.2010 – auf das ebenfalls Bezug genommen wird - beantragte die Gläubigerin erneut die Ergänzung des Vermögensverzeichnisses. Auch diesen Antrag lehnte der Obergerichtsvollzieher mit Schreiben vom 16.06.2010 ab. Dabei wurde der Gläubigerin mitgeteilt, dass es amtsbekannt wäre, dass die Schuldnerin in einer von der Gemeinde Schwanau zugewiesenen Wohnung leben würde.
    Mit Schreiben vom 07.07.2010 – auf das ebenfalls Bezug genommen wird - erklärte die Gläubigerin, dass sich einige Fragen erledigt hätten, und beantragte nunmehr die Ergänzung des Vermögensverzeichnisses durch Beantwortung von nunmehr 7 Fragen. Auch diesen Antrag lehnte der Obergerichtsvollzieher mit Schreiben vom 10.07.2010 ab.
    Gegen die Entscheidungen des Obergerichtsvollziehers legte die Gläubigerin am 06.08.2010, eingegangen am 09.08.2010 Vollstreckungserinnerung ein. Der Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung am 28.08.2010 nicht abgeholfen.
    II.
    Die Erinnerung ist zulässig aber unbegründet.
    Der Schuldner ist nach § 807 Abs.3 ZPO verpflichtet ein nach bestem Wissen und Gewissen ausgefüllte Vermögensverzeichnis vorzulegen. Hat der Schuldner ein lückenhaftes, ungenaues oder unklares Vermögensverzeichnis vorgelegt besteht eine Pflicht zur Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses. Der Gläubiger kann insoweit Fragen an den Schuldner stellen. Zulässig ist eine Frage nur dann, wenn sie der Offenbarung eines Vermögenswertes dient, der grundsätzlich dem Vollstreckungszugriff unterworfen sein kann.
    Bei der Beurteilung, welche Fragen im Einzelnen zulässig sind, ist das Interesse des Gläubigers an einer effektiven Informationsbeschaffung als Grundlage einer effektiven Zwangsvollstreckung einerseits und das Interesse des Schuldners eine allgemeine Ausforschung seiner Lebensverhältnisse andererseits zu berücksichtigen (AG Coburg, Beschluss v. 21.04.2006, Az. 1 M 934/06). Nicht zulässig sind allgemein Fragen, die der Ausforschung des Schuldners dienen (Zöller, 27.Aufl., § 903, Rn14).
    Fragen im Nachbesserungsverfahren setzen jedoch den k o n k r e t e n V e r d a c h t voraus, dass weiteres Vermögen vorhanden ist (LG Münster, Beschluss v. 03.07.2002, 5 T 601/02). Ein solcher Verdacht kann sich auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung ergeben; aus Gründen des Schuldnerschutzes bedarf es dann aber hinreichend begründeter A n k n ü p f u n g s t a t s a c h e n (ebenfalls LG Münster, Beschluss v. 03.07.2002). Ein Verdacht kann sich daher nicht allein aus der Schuldnereigenschaft ergeben. Vielmehr muss die finanzielle Situation des Schuldners so gestaltet sein, dass ohne das Vorhandensein weiterer Vermögenswerte der Lebensstil des Schuldners nicht oder nur schwer erklärbar ist.
    1. Die Frage, ob die Schuldnerin einen Lebensgefährten hat ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind somit auch die an das Vorhandensein eines Lebensgefährten anknüpfenden Folgefragen.
    Die Frage nach dem Vorhandensein eines Lebensgefährten ist nicht unmittelbar auf die Offenbarung eines Vermögenswertes gerichtet der dem Vollstreckungszugriff unterworfen ist; sie dient vorliegend nur der Ausforschung der Schuldnerin. Fragen nach einem Lebensgefährten sind dem Gläubiger dann zuzubilligen, wenn angesichts der bisherigen Angaben des Schuldners die Lebenserfahrung für das Vorhandensein weiterer Vermögenswerte spricht (AG Coburg, Beschluss v. 21.04.2006, Az. 1 M 934/06), etwa in Form eines verschleierten Arbeitseinkommens nach § 850 h ZPO. Anhaltspunkte die den Verdacht rechtfertigen, dass die Schuldnerin einen Lebensgefährten hat wurden vom Antragsteller aber nicht vorgetragen. Die finanzielle Situation der Schuldnerin begründet vorliegend nicht den Verdacht, dass eine Unterstützung durch einen Lebensgefährten erfolgt. Der Schulderin stehen - inklusive Kindergeld für ihre 3 Kinder - monatlich 1087,00 Euro zur Verfügung, wobei sie in einer von der Stadt zugewiesenen Obdachlosenwohnung wohnt. Der Lebensstil der Schuldnerin gibt daher keinen Anlass zu der Annahme, dass dieser nur durch weitergehende Unterstützung aufrechterhalten werden kann.
    2. Die Frage, ob die Schuldnerin mietfrei wohnt wurde hinreichend beantwortet; weitere Nachfragen in diese Richtung sind daher unzulässig. Es ist amtsbekannt, dass die Schuldnerin in einer von der Gemeinde Schwanau zugewiesenen Wohnung lebt.
    3. Die Frage, wie die Schuldnerin ihren Lebensunterhalt bestreitet ist unzulässig. Die Frage ist nicht konkret auf das Vorhandensein bestimmter Vermögenswerte gerichtet. Vielmehr zielt die Frage auf eine umfassende Beantwortung der persönlichen Lebenssituation der Schuldnerin ab.
    4. Die Frage, ob die Schuldnerin Unterstützung durch dritte Personen erfährt ist unzulässig. Die Frage ist auf die Offenbarung von Vermögenswerten gerichtet, die dem Vollstreckungszugriff unterworfen wären. Die Frage wurde auch noch nicht von der Schulderin beantwortet. Zwar hat Schuldnerin angegeben keine Unterhaltsansprüche zu haben, damit wurde aber nicht die Frage beantwortet, ob freiwillige Zuwendungen an die Schuldnerin erfolgen. Es wurden jedoch wiederrum keine Anhaltspunkte vorgetragen die den Verdacht rechtfertigen, dass die Schuldnerin derartige Zuwendungen empfängt.
    5. Die Fragen, bei welchem Versicherungsträger die Schuldnerin Versicherungen abführt und bei welcher Krankenversicherung die Schuldnerin krankenversichert sind unzulässig. Es ist nicht erkennbar inwieweit diese Information für den Gläubiger von Nutzen sein könnte.
    6. Die Fragen, ob die Schuldnerin Gelder auf den Namen einer anderen Person auf deren Konten angelegt hat und ob sie Zugriff auf fremde Konten hat sind unzulässig. Eine allgemeine – verdachtsbegründende - Lebenserfahrung, dass Schuldner häufig Gelder auf fremden Konten anlegen oder anderweitig von Dritten profitieren gibt es nach Auffassung des Gerichts nicht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldnerin Gelder auf fremden Konten anlegt hat oder ein entsprechender Kontenzugriff bestehen muss wurden nicht vorgetragen.
    7. Die Frage, ob die Schuldnerin unwiderruflich Bezugsberechtigte aus einer Lebensversicherung ist, ist unzulässig. Diese Frage wurde im Vermögensverzeichnis bereit beantwortet. Im Vermögensverzeichnis wird allgemein nach Lebensversicherungen gefragt, und nicht etwa nach eigenen Lebensversicherungen gefragt. Weiterhin musste die Schuldnerin unter Nr.22 angeben, ob ihr "sonstige Forderungen zustehen. Eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung ist eine solche "sonstige Forderung".
    8. Die Frage, ob die Schuldnerin Gewahrsamsinhaberin eines PKW ist, ist unzulässig. Die Frage ist nicht auf die Offenbarung eines Vermögenswertes gerichtet der dem Vollstreckungszugriff unterworfen ist. Eine Vollstreckung wäre nur in einen PKW möglich, der auch im Eigentum der Schuldnerin steht. Die Frage nach dem Eigentum an einem Kraftfahrzeug wurde im Vermögensverzeichnis unter Nr.7 aber bereits beantwortet.
    III.
    Für die Entscheidung fallen keine Gerichtsgebühren an. Die außergerichtlichen Kosten der Erinnerung werden gem. § 766 Abs.2 ZPO nicht erstattet.

    RechtsgebietEidesstattliche Versicherung