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  • 01.11.2002 · Fachbeitrag · Vollstreckungstipp

    Klauselerinnerung beim Urkundsbeamten jetzt befristet

    | Nach § 750 ZPO setzt der Beginn der Zwangsvollstreckung neben einem Titel und dessen Zustellung auch eine Vollstreckungsklausel voraus. Soweit es sich um eine einfache Klausel nach §§ 724, 725 ZPO handelt, ist für ihre Erteilung nach § 724 Abs. 2 ZPO der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig. Verweigert dieser ihre Erteilung, muss dagegen schnellstens vorgegangen werden. Der folgende Beitrag erläutert die Einzelheiten. |