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  • 02.08.2011 | Vollstreckungsschutz

    Wiederholte vorläufige Einstellung bei Selbstmordgefahr des Schuldners

    Auch wenn die Räumungszwangsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss wegen Selbstmordgefahr des in dem Hausanwesen wohnenden Schuldners bereits einmal befristet eingestellt worden ist, kommt bei fortbestehender Selbstmordgefahr trotz des Nachweises fachärztlicher Behandlungen im Einzelfall eine erneute befristete Einstellung in Betracht unter Auflagen, die das Ziel haben, weitere Behandlungsmöglichkeiten zu nutzen. Sodann wird das Vollstreckungsgericht für den Fall, dass ein Behandlungserfolg nicht eingetreten sein sollte, eine Fortsetzung der Vollstreckung ernsthaft in Erwägung ziehen müssen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, ob der Schuldner selbst das ihm Zumutbare getan hat, um die Risiken, die für ihn im Falle der Vollstreckung bestehen, zu verringern (BGH 20.1.11, I ZB 27/10; Abruf-Nr. 112283).

     

    Sachverhalt

    Gläubiger G. betreibt aus einem Zuschlagsbeschluss die Räumungsvollstreckung gegen den Schuldner S. Dieser hatte gegen die vom Gerichtsvollzieher anberaumte Zwangsräumung Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO beantragt, weil bei ihm bei zwangsweise durchgeführter Räumung eine akute Suizidgefahr bestehe, die nur durch seinen Verbleib in dem zu räumenden Wohnhaus abgewendet werden könne. Das Vollstreckungsgericht hatte die Zwangsvollstreckung in Bezug auf das von S. genutzte Wohnhaus längstens bis zum 31.7.09 eingestellt und S. aufgegeben, sich in fachärztliche Behandlung zu begeben oder eine solche fortzuführen und die Aufnahme der Behandlung unverzüglich sowie den Verlauf bis zum 29.5.09 durch Vorlage von fachärztlichen Bescheinigungen dem Vollstreckungsgericht nachzuweisen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des G. war erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hatte G. zunächst seinen Antrag auf Zurückweisung des von S. nachgesuchten Räumungsschutzes weiterverfolgt. Im Blick auf den Ablauf der vom Vollstreckungsgericht angeordneten Befristung des Vollstreckungsschutzes hatten die Parteien das Rechtsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Der BGH hatte dem G. dann nach § 91a ZPO die Verfahrenskosten auferlegt.  

     

    G. hat sodann am 17.8.09 angekündigt, die Räumungsvollstreckung intensiv weiter zu betreiben. S. hat deshalb erneut nach § 765a ZPO beantragt, die Räumungsvollstreckung über den 31.7.09 hinaus einzustellen, weil im Falle einer zwangsweise durchgeführten Räumung nach wie vor Suizidgefahr bestehe, die - trotz mittlerweile erfolgter fachärztlicher Behandlung - nur durch seinen Verbleib in dem Wohnhaus abzuwenden sei. G. ist der beantragten Gewährung von Räumungsschutz erneut entgegengetreten. Das Vollstreckungsgericht hat die Zwangsvollstreckung in Bezug auf das vom S. genutzte Wohnhaus längstens bis zum 31.1.11 eingestellt und ihm aufgegeben, sich weiterhin in ambulante bzw. erforderlichenfalls stationäre fachärztliche Behandlung zu begeben bzw. eine solche fortzuführen und dem Vollstreckungsgericht deren erfolgreichen ebenso wie deren erfolglosen Verlauf alle drei Monate durch Vorlage von fachärztlichen Bescheinigungen nachzuweisen, wobei die Bescheinigungen neben dem Fortschritt der Behandlung darüber Auskunft zu geben haben, welche Behandlung mit welchem Ziel und aus welchem Grund durchgeführt wird und wann der Schuldner jeweils vorstellig geworden ist. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des G. ist erfolglos geblieben.  

     

    Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt G. seinen Antrag auf Zurückweisung des Räumungsschutzes weiter. Hilfsweise hat er beantragt, dem S. aufzugeben, sich binnen zwei Wochen nach Zustellung des Rechtsbeschwerdebeschlusses in stationäre Behandlung - hilfsweise: sofort in ambulante Behandlung - nach einer näher bezeichneten Therapie zu begeben, die verordneten Medikamente einzunehmen und dies dem Vollstreckungsgericht durch Atteste nachzuweisen. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück, obwohl er einen Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde als nicht ersichtlich ansah. Gleichwohl war der BGH an die Zulassung durch das Beschwerdegericht gebunden (§ 574 Abs. 3 S. 2 ZPO).