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  • 04.10.2010 | Vollstreckungsschutz

    Suizidgefahr: Gemeinschaftliches Handeln von Vollstreckungs- und Vormundschaftsgericht

    Erachtet das Vormundschaftsgericht Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners nicht für geboten, solange die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt wird, setzt die Fortsetzung der Vollstreckung gegen den suizidgefährdeten Schuldner voraus, dass das Vollstreckungsgericht flankierende Maßnahmen ergreift, die ein rechtzeitiges Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts zur Abwendung der Suizidgefahr ermöglichen (BGH 15.7.10, V ZB 1/10, Abruf-Nr. 102654).

     

    Sachverhalt

    Seit Januar 2003 ist die Zwangsversteigerung des Hof- und Gebäudegrundstücks der Schuldnerin S. angeordnet. Das Gebäude wird von der suizidgefährdeten Mutter M. der S. bewohnt. Wegen der Gefahr der Selbsttötung hat zunächst das Vollstreckungsgericht das Verfahren einstweilen eingestellt, sodass der erste im Dezember 2003 anberaumte Versteigerungstermin nicht zum Zuschlag führte. Auf weitere Termine in den Jahren 2004 und 2007 wurde zwar jeweils dem Meistbietenden der Zuschlag erteilt. Das hatte jedoch im Beschwerdeverfahren wegen akuter Suizidgefahr der M. keinen Bestand. Das Verfahren wurde wieder einstweilen eingestellt. Der Einstellungsbeschluss kündigte an, dass bei etwaigen künftigen Entscheidungen über die Frage einer nochmaligen Einstellung des Verfahrens das Verhalten der S. und der M. kritisch zu beleuchten sei, vor allem im Hinblick auf ein ernsthaftes Bemühen um eine Verringerung des Suizidrisikos.  

     

    Im gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten vom 25.1.08 heißt es u.a., es sei eine insbesondere an das Zwangsversteigerungsverfahren gekoppelte, sehr ernst zu nehmende „suizidale Reaktionsbereitschaft“ der M. zu bejahen. Diese sei mehrfach nachdrücklich auf das Erfordernis einer weiterführenden ambulanten Therapie hingewiesen worden.  

     

    Der Aufforderung zu einer ambulanten Behandlung wegen der psychischen Situation kam M. nicht nach. Nach ihren Angaben hat sie sich lediglich weiterhin von ihrer Hausärztin behandeln lassen. Daher stellte das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 21.7.08 das Verfahren nur noch für die Dauer von drei Monaten unter der Auflage ein, die S. möge binnen eines Monats die Stellung eines Antrags bei dem Vormundschaftsgericht mit dem Ziel der Bestellung eines Betreuers für M. nachweisen. Da die S. dem nicht nachkam, ordnete das Vollstreckungsgericht im September 2008 die Fortsetzung des Verfahrens an. Auf den darauf von S. gestellten Antrag bestellte das Vormundschaftsgericht Ende März 2009 einen Betreuer mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Vermögenssorge. Darauf hat das Vollstreckungsgericht einen neuen Versteigerungstermin auf den 2.10.09 anberaumt, die Terminsbestimmung auch dem Betreuer zugestellt und unter Schilderung der Problematik auch das Vormundschaftsgericht eingeschaltet. Dabei hat es darauf hingewiesen, dass ein Zuschlag nur erteilt werden könne, wenn M. untergebracht oder dies von dem Vormundschaftsgericht abgelehnt werde.