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  • 01.09.2007 | Vollstreckungspraxis

    Vollstreckung nach dem Gewaltschutzgesetz

    In der familienrechtlichen Praxis spielt das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) eine immer größere Rolle. Dabei stellt sich zunehmend die Frage nach der Vollstreckung entsprechender Entscheidungen. „Vollstreckung effektiv“ stellt Ihnen daher zwei exklusive Arbeitshilfen zur Verfügung: zum einen eine Checkliste mit der wichtigsten Rechtsprechung und zum anderen eine praxisbewährte Musterformulierung.  

     

    Checkliste: Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz

    OLG Bremen 

    7.12.06,  

    4 WF 138/06,  

    OLGR 07, 272,  

    NJW-RR 07, 662  

    Zivilrechtliche Untersagungsanordnungen im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens nach § 1 GewSchG zum Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen, die im Wege einer einstweiligen Anordnung als vorläufige Regelung gemäß § 64b Abs. 3 S. 1 FGG erlassen worden sind, werden gemäß § 64b Abs. 4 nicht nach § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO, sondern gemäß  

    § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO mit der Möglichkeit der Anordnung von Ordnungshaft vollstreckt. Die Anordnung von Zwangshaft nach § 888 Abs. 1 S. 1 ZPO kommt nicht in Betracht und ist verfahrensfehlerhaft.  

    LG Bonn 

    11.5.06,  

    6 T 110/06,  

    FamRZ 06, 1290  

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem GewSchG oder einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Kontakt- und Annäherungsverbot gegen ein Kind – Minderjähriger jünger als 14 Jahre – ist mangels Rechtsschutzinteresses an der Erlangung eines Titels unzulässig, da gegen ein Kind Ordnungsmittel nach § 890 ZPO wegen deren strafähnlichen Charakters im Hinblick auf dessen Schuldunfähigkeit i.S.d. § 19 StGB nicht festgesetzt werden können.  

    LG Kassel 

    30.11.05,  

    1 T 170/05,  

    FamRZ 06, 561  

     

    Durch einen vollstreckbaren Vergleich in einem Gewaltschutzverfahren wird das Rechtsschutzbedürfnis für ein neues Verfahren auf Erlass einer Anordnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GewSchG im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus dem Vergleich nicht beseitigt, wenn dadurch die Grundlage für eine Bestrafung geschaffen werden kann.  

    KG 

    2.5.05,  

    16 UF 53/05,  

    KGR 05, 706,  

    FamRZ 06, 49  

    Versöhnen sich die Parteien nach Anordnung einer Maßnahme nach dem GewSchG und wohnen sie wieder zusammen, muss der Antragsteller den Titel herauszugeben. Er darf den Titel nicht „auf Vorrat“ behalten für den Fall, dass er im weiteren Verlauf der Frist (§ 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG) noch einmal beabsichtigen sollte, gegen den Antragsgegner zu vollstrecken.  

    OLG Karlsruhe 

    7.6.04,  

    16 WF 220/03  

     

    Hat sich der Antragsgegner in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, mit der Antragstellerin „keinen telefonischen Kontakt aufzunehmen, weder privat noch beim Arbeitgeber“, ist ihm wegen Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung nach § 890 ZPO ein Ordnungsgeld und Ordnungshaft anzudrohen, wenn er (innerhalb eines Monats) 54 Kurzmitteilungen auf das Mobiltelefon der Antragstellerin versandt hat. Unter „telefonischer Kontaktaufnahme“ i.S.d. Vergleichs ist die Kontaktaufnahme jeder Art mittels Telefon zu verstehen. Dazu gehört auch die Versendung von Kurznachrichten per SMS.  

    OLG Saarbrücken 

    25.5.04,  

    9 WF 57/04  

    Die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vergleichen und einstweiligen Anordnungen im Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz findet nach den Vorschriften der ZPO statt.  

    KG Berlin 

    16.1.05,  

    18 WF 414/03,  

    KGR 04, 579  

    Für die Verhängung eines Ordnungsgelds bei Zuwiderhandlungen gegen ein Unterlassungsgebot nach dem GewSchG ist auch bei einstweiligen Anordnungen der Vollbeweis für die schuldhafte Zuwiderhandlung zu erbringen.  

     

    Musterformulierung: Vollstreckung von Entscheidungen nach dem Gewaltschutzgesetz

    An das AG/LG ...  

     

    In der Zwangsvollstreckungssache nach dem Gewaltschutzgesetz (Az. ...)  

     

    der ... – Gläubigerin und Antragstellerin –, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...  

    gegen  

    den ... – Schuldner und Antragsgegner –, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...  

     

    überreiche ich namens und in Vollmacht des Gläubigers die vollstreckbare Ausfertigung des im Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz ergangenen ... vom ..., Az. ..., mit Zustellbescheinigung nebst  

    der darin enthaltenen Androhung der Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder zu Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
    dem Beschluss des erkennenden Gerichtes vom ..., Az. ..., über die Androhung der Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder zu Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
    und beantrage namens und in Vollmacht des Gläubigers,
    gegen den Schuldner ein in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestelltes Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft von ... Tagen je ... EUR oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festzusetzen.
    Weiter wird beantragt,
    den Schuldner zu verurteilen, mit Zustellung dieses Beschlusses bis zum Ablauf des ... für den Schadensausgleich weiterer Zuwiderhandlungen eine Sicherheit in Höhe von ... EUR zugunsten des Gläubigers zu leisten.

     

    Zur Begründung wird Folgendes ausgeführt:  

    Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem ... vom ..., Az. ....  

    Hiernach ist der Schuldner verpflichtet, es zu unterlassen ...  

     

    Dem Schuldner wurde  

    mit dem Vollstreckungstitel/ durch Beschluss des erkennenden Gerichtes vom ..., Az. ...,

    für den Fall der Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtung die Verurteilung zu einem Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und, soweit dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft oder aber Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht. Ungeachtet dessen hat der Schuldner gegen seine Verpflichtung am ... / vom ... bis ... verstoßen, nämlich...  

    Beweis: ...  

     

    Die Zwangsvollstreckung von zivilrechtlichen Untersagungsanordnungen im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens werden nach der ZPO und hier nach § 890 ZPO vollstreckt (OLG Bremen NJW-RR 07, 662; OLG Saarbrücken 25.5.04, 9 WF 57/04). Der Schuldner ist aus diesem Grunde zur Zahlung eines Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise zu Ordnungshaft oder unmittelbar zur Ordnungshaft zu verurteilen.  

     

    Es ist zu befürchten, dass der Schuldner seiner Verpflichtung aus dem Vollstreckungstitel auch zukünftig nicht nachkommt, weil ... Es ist deshalb erforderlich, den Schuldner gemäß § 890 Abs. 3 ZPO zur Bestellung einer Sicherheit für den Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung zu verurteilen. Der mögliche Schaden des Gläubigers bei einer zukünftigen Zuwiderhandlung liegt darin begründet, dass ... Insoweit ist die Sicherheitsleistung mit zumindest ... EUR zu bemessen.  

     

    Es wird um antragsgemäße Entscheidung und um anschließende Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen gebeten.  

     

    Rechtsanwalt  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 145 | ID 112331