01.12.2010 | Vollstreckungspraxis
Saison-Kurzarbeitergeld: Greifen Sie jetzt zu
Im Baugewerbe befindliche Schuldner nehmen oft das sog. Saison-Kurzarbeitergeld in Anspruch. Diese Sonderform des Kurzarbeitergelds (KUG) wird für die sog. Schlechtwetterperiode (Dezember bis März) gewährt und soll Entlassungen aufgrund witterungsbedingten Auftragsmangels verhindern. Hierbei sind insbesondere §§ 175 ff. SGB III zu beachten. Greifen Sie als Gläubiger unter Berücksichtigung des Folgenden rechtzeitig auf diese Leistungen zu:
- KUG wird durch die Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt; Drittschuldner ist hingegen der Arbeitgeber!
- Bereits erfolgte Lohnpfändung: Prüfen Sie, ob der PfÜB den Anspruch auf das KUG erfasst. Wenn nicht, sollte unbedingt ein weiterer PfÜB betreffend das KUG beantragt werden.
- Künftige Lohnpfändung: Achten Sie darauf, dass künftig in Ihren EDV-Mustertexten eine entsprechende Formulierung betreffend der Pfändung des KUG aufgeführt ist.
Weiterführender Hinweis:
- Entsprechende Musterformulierungen finden Sie in VE 09, 98.
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