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  • Vollstreckungspraxis

    Die Vollstreckung des Zwangsmittels bei der Vollstreckung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung

    von RiLG Frank-Michael Goebel, Koblenz/Rhens

    Die Verpflichtung des Schuldners zur Vornahmeeiner unvertretbaren Handlung wird nach § 888 ZPO durch dieFestsetzung eines Zwangsgelds oder von Zwangshaft auf Antrag desGläubigers beim Prozessgericht durch diesen vollstreckt (s.S.18-22). Damit der Schuldner tatsächlich zur Vornahme der alleinvon seinem Willen abhängigen Handlung angehalten wird, muss dasjeweilige Zwangsmittel auch durchgesetzt werden.

    Der Zwangsmittelbeschluss muss dem Schuldner zugestellt werden

    Der Beschluss über die Festsetzung desZwangsgelds und der ersatzweisen Zwangshaft ist dem Schuldner ebensowie der Beschluss über die Festsetzung der Zwangshaft nach §329 Abs. 3 ZPO von Amts wegen zuzustellen. Als Voraussetzung derweiteren Vollstreckung muss der Gläubiger dies kontrollieren undsich nach § 169 Abs. 1 ZPO eine Zustellbescheinigung erteilenlassen.

    Für den Zwangsmittelbeschluss ist eine Vollstreckungsklausel nötig

    Der Zwangsmittelbeschluss bedarf auch einerVollstreckungsklausel, da er und nicht der Ausgangstitel Grundlage derBeitreibung des Zwangsgelds bzw. der Vollstreckung der Zwangshaft ist(Schuschke/Walker, Vollstreckung, 3. Aufl., § 888 Rn 41;Zöller/Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 888 Rn. 13; Gottwald ,Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 888 Rn. 21; a.A.Baumbach/Lauterbach, ZPO, 61. Aufl., § 888 Rn. 18; LG Kiel DGVZ83, 156).

    Tipp: Zur Vermeidungeiner verzögerten Vollstreckung sollte sich der Gläubigerjedoch nicht auf diese Streitfrage einlassen, da das gesamte Verfahrenbeim Prozessgericht erster Instanz betrieben wird und daher die Klauselnach § 724 ZPO ohne spürbaren Zeitverlust erlangt werdenkann. Wendet sich dagegen der Schuldner gegen die ohneVollstreckungsklausel betriebene Zwangsvollstreckung mit der Erinnerungnach § 766 ZPO wegen eines behaupteten Verstoßes gegen§ 750 ZPO, ist der Zeitverlust gravierender. DieKosten-Nutzen-Relation spricht also dafür, stets eineVollstreckungsklausel zu beantragen.

    Die Beitreibung des Zwangsgelds erfordert einen Antrag des Gläubigers

    Die Beitreibung des Zwangsgelds erfolgt nur aufAntrag des Gläubigers beim jeweiligen Vollstreckungsorgan undnicht von Amts wegen (BGH NJW 83, 1859; OLG Frankfurt JurBüro 86,1259; LAG Hamburg NZA 85, 373; OLG Hamm FamRZ 82, 185; a.A. OLGMünchen NJW 83, 947; LG Koblenz MDR 83, 851; Baumbach/Lauterbach,a.a.O., Rn. 18).

    Das beigetriebene Zwangsgeld steht allerdingsnicht dem Gläubiger, sondern der Staatskasse zu (BGH NJW 83,1859). Hierbei ist zu beachten, dass die Vollstreckung nach denallgemeinen Regeln der Vollstreckung einer Geldforderung, also durchden Gerichtsvollzieher nach §§ 803 ff. ZPO, den Rechtspflegerals Vollstreckungsgericht im Rahmen der Forderungspfändung nach§§ 828 ff. ZPO oder mittels Immobiliarvollstreckung erfolgt.

    Leserservice: Sie können diesen Musterantrag unter www.iww.de mit der Abruf-Nr. 030142 herunterladen.

    Praxishinweis: Kanndas Zwangsgeld nicht beigetrieben werden, wird dies vomVollstreckungsorgan mit der Fruchtlosigkeitsbescheinigung bescheinigt.Der Gläubiger kann in diesem Fall die ersatzweise angeordneteZwangshaft vollstrecken. Wurde sie bei der Festsetzung des Zwangsgeldsnicht unmittelbar angeordnet, kann der Gläubiger dies gesondert beim Prozessgericht beantragen (Gottwald, Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., Rn. 23; Schuschke/Walker, Vollstreckung, 3. Aufl., Rn. 41 a.E.).

    Auch die Zwangshaft wird nur auf Antrag des Gläubigers vollstreckt

    Hat der Gläubiger das Zwangsgeldbeigetrieben, ohne dass der Schuldner die unvertretbare Handlungvorgenommen hat, kann er die Festsetzung eines höheren Zwangsgeldsbeim Prozessgericht beantragen und dies vollstrecken. Dies kann er biszur Festsetzung von Zwangshaft anstelle eines Zwangsgelds (s. o., S.23) fortsetzen. Die angeordnete originäre Zwangshaft wird dannebenso wie die ersatzweise für den Fall der fehlendenBeitreibbarkeit des Zwangsgelds festgesetzte Ersatzzwangshaft nur aufAntrag des Gläubigers vollstreckt. Der Gläubiger muss den ihmvom Prozessgericht zu übersendenden Haftbefehl demGerichtsvollzieher übergeben, der nach § 888 Abs. 1 S. 3 ZPOdie Verhaftung nach den Bestimmungen der §§ 899 ff. ZPOvollzieht. Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung nicht, ist ernach § 913 ZPO spätestens nach sechs Monaten aus der Haft zuentlassen.

    Praxishinweis: Nachder Vollstreckung der Zwangshaft über einen Zeitraum von sechsMonaten ist die Vollstreckung der Verpflichtung zur Vornahme einerunvertretbaren Handlung unmöglich geworden, so dass derGläubiger auf den Anspruch auf Ersatz des Interesses nach §893 ZPO beschränkt ist.

    Quelle: Vollstreckung effektiv - Ausgabe 02/2003, Seite 23

    Quelle: Ausgabe 02 / 2003 | Seite 23 | ID 107609