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  • 29.01.2009 | Vollstreckungspraxis

    Arbeitsgerichtliche Ordnungsgeldbeschlüsse ergehen nach ZPO und ohne Kostenentscheidung

    Im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus Titeln, die im Beschlussverfahren entstanden sind, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO unzulässig. Die Kostentragungspflicht richtet sich hierbei nach dem materiellen Recht (BAG 2.6.08, 3 AZB 24/08, Abruf-Nr. 090257).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Gegen einen Arbeitgeber war auf Antrag des bei ihm gebildeten Betriebsrats eine einstweilige Verfügung ergangen, wonach es ihm verboten war, in einer in dem Beschluss konkret dargestellten Weise hinsichtlich der Einstellung und Beschäftigung von Leiharbeitern zu verfahren. Gleichzeitig wurde dem Arbeitgeber für den Fall des Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 EUR angedroht. Wegen angeblicher 25 Verstöße gegen die Verfügung setzte das ArbG auf Antrag des Betriebsrats ein Ordnungsgeld von 25.000 EUR fest. Gegen diesen Beschluss legte der Arbeitgeber sofortige Beschwerde ein, woraufhin das Ordnungsgeld auf 10.000 EUR ermäßigt wurde. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Der Arbeitgeber erhob Nichtzulassungsbeschwerde, die vom als BAG unzulässig verworfen wurde.  

     

    Der Anspruch des Betriebsrats, der sich aus § 23 Abs. 3 BetrVG ergab, beinhaltet zunächst nur die Anspruchsgrundlage des Betriebsrats auf Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung. Zwar werden Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgelds auch in dieser Vorschrift geregelt. Dennoch ist dies nicht Teil des Erkenntnis-, sondern des Vollstreckungsverfahrens. Dies ergibt sich aus § 85 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Diese Norm erklärt die Vorschriften des 8. Buchs der ZPO für anwendbar. Somit bestimmt sich auch nach diesen Regeln, ob und welches Rechtsmittel zulässig ist. Da weder die Vorschriften des ArbGG noch § 574 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorsehen, ist diese auch nicht statthaft. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.  

     

    Praxishinweis

    In Fällen wie diesem werden Kosten, Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Obwohl es sich um ein Verfahren der Zwangsvollstreckung handelt, ist wegen der systematischen Stellung des § 85 ArbGG im Abschnitt „Beschlussverfahren“ davon auszugehen, dass es sich um einen Teil des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens handelt. Dann wird § 2 Abs. 2 GKG angewandt, der Gerichtskostenfreiheit vorsieht (Germelmann/Matthes, Arbeitsgerichtsgesetz, § 85 Rn. 23). Grund: Viele der möglichen Beteiligten des Verfahrens, z.B. ein Betriebsrat, sind vermögenslos. Die Kostenfreiheit tritt auch ein, wenn das AG als Vollstreckungsgericht entscheidet oder das ArbG oder VG als Prozessgericht in einem Vollstreckungsverfahren. Daher darf auch der Gerichtsvollzieher keinen Gebührenvorschuss erheben oder später beitreiben.