· Fachbeitrag · Weitere vollstreckbare Ausfertigung
Kostenverteilung bei Antragsrücknahme im Verfahren nach § 733 ZPO
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
In der gerichtlichen Praxis der Klauselverfahren treten immer wieder kostenrechtliche Folgefragen auf, für die die ZPO keine ausdrückliche Regelung beinhaltet – wie in folgendem Fall aus der Praxis:
1. Ausgangsfall
Der Gläubiger beantragt die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ZPO. Der Schuldner wird angehört (vgl. § 733 Abs. 1 ZPO) und trägt durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt vor, dass der titulierte Anspruch bereits vollständig erfüllt sei, und belegt dies entsprechend. Daraufhin nimmt der Gläubiger seinen Antrag zurück.
Anschließend beantragt der Schuldnervertreter zum einen die Feststellung, dass dem Antragsteller keine Ansprüche mehr zustehen, und zum anderen, dem Gläubiger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zu Recht?
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