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  • 01.09.2007 | Rechtsprechungsübersicht

    Ärgernis Gerichtsvollzieherprotokoll

    In VE 07, 114 und 138, haben wir über die Anforderungen an ein Gerichtsvollzieherprotokoll berichtet. Die folgende Übersicht gibt einen Überblick über die hierzu erfolgte Rechtsprechung neueren Datums. Wichtig: Gläubiger sollten auch für sie ungünstige Entscheidungen kennen, damit sie das Risiko abschätzen können, wenn sie im Rechtsmittelweg (§ 766 ZPO) ein Vollstreckungsprotokoll für unzureichend erachten.  

     

    Leserservice: Haben Sie insoweit für Gläubiger günstige Entscheidungen erstritten? Senden Sie uns diese (IWW Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen). Wir werden im Rahmen unserer Berichterstattung darauf zurückkommen.  

     

    Rechtsprechungsübersicht: Vollstreckungsprotokoll unzureichend?

    LG Mainz 

    27.11.03,  

    3 T 1117/03,  

    DGVZ 04, 74  

    Der Aufnahme einzelner Gegenstände in das Vollstreckungsprotokoll bedarf es nur, wenn eine Austauschpfändung in Betracht kommt. Ansonsten reicht der allgemeine Hinweis, dass die Pfändung (hier: von Sachen zur Fortsetzung der Berufstätigkeit/notwendigste Einrichtung) unterblieben ist.  

     

    Praxishinweis: Die Entscheidung ist zu eng. Da der Gläubiger entscheiden muss, ob er eine Austauschpfändung für möglich hält, müsste der GV einen Gegenstand schon in das Protokoll aufnehmen, wenn er eine Austauschpfändung nicht ausschließen kann.  

    AG Rosenheim 

    29.1.03,  

    2 M 20060/03,  

    DGVZ 03, 125  

    Gemäß § 762 ZPO i.V.m. § 135 Nr. 6 GVGA ist der GV nur verpflichtet, im Protokoll nach einem erfolglosen Pfändungsversuch allgemein hinzuweisen, dass eine Pfändung unterblieben ist, weil der Schuldner nur Sachen besitzt, die nicht gepfändet werden dürfen oder sollen oder durch deren Verwertung ein Überschuss für die Kosten der Vollstreckung nicht zu erwarten ist. Es kann nicht verlangt werden, dass der GV der Pfändung nicht unterliegende Gegenstände nach Art, Menge und Wert auflistet.  

    AG Lübeck 

    24.10.02,  

    7 T 531/02,  

    DGVZ 02, 185  

    Der GV ist nicht verpflichtet, gemäß § 762 ZPO i.V.m. § 135 Nr. 6 GVGA eine Inventurliste über die nicht pfändbaren Gegenstände im Rahmen des Pfändungsprotokolls zu erstellen.  

    LG Cottbus 

    25.6.02,  

    7 T 73/02,  

    JurBüro 02, 547,  

    Auf Antrag des Gläubigers muss der GV die vorgefundenen Waren und Gegenstände ihrer Art, ihrer Beschaffenheit und ihrem Umfang nach so bezeichnen, dass ein Anhalt für die Beurteilung der Frage gegeben wird, ob die Pfändung mit Recht unterblieb.  

    AG Altötting 

    21.1.00,  

    M 907/99,  

    DGVZ 00, 79  

    Den Anforderungen des § 135 Nr. 6 GVGA ist genüge getan, wenn der GV im Pfändungsprotokoll erklärt, dass er beim Schuldner nur unpfändbare Sachen gefunden habe und das vorhandene Mobiliar ohne Wert sei. Einer Auflistung der der Pfändung nicht unterliegenden Gegenstände nach Art, Menge und Wert bedarf es nicht.  

    AG Neuwied  

    2.12.97,  

    5 M 4587/97,  

    DGVZ 1998, 94  

    Auch wenn Vollstreckungsversuche erfolglos bleiben, weil der Schuldner nicht angetroffen wird, muss der GV über den Vollstreckungsversuch ein Protokoll anfertigen und dem Gläubiger auf Antrag eine Abschrift erteilen.  

    AG Altötting 

    18.2.97,  

    M 123/97,  

    DGVZ 97, 91  

    Ein GV ist nicht verpflichtet, vorgefundene und für unpfändbar gehaltene Gegenstände im Pfändungsprotokoll genau zu verzeichnen. Ebenso wenig besteht eine Ermittlungspflicht hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners. Ohne Zustimmung des Schuldners ist der GV nicht berechtigt, dessen Geschäftsunterlagen auf eventuell bestehende Forderungen durchzusehen. Auch ist ein GV zu keinen Feststellungen über die Art und Weise befugt, wie der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreitet.  

     

    Praxishinweis: Die Entscheidung widerspricht wohl § 806a ZPO, wonach der GV den Schuldner befragen muss (a.A: Musielak/Becker, ZPO, 5. Aufl., § 806a Rn. 2). Auch sieht § 758 ZPO ausdrücklich vor, dass der GV die Wohnung und Behältnisse des Schuldners durchsuchen darf. Letztlich ergibt sich aus §§ 830 Abs. 1 S. 2, 836 Abs. 3 S. 2 ZPO und § 156 GVGA, dass der GV im Rahmen der Hilfspfändung auf solche Urkunden zugreifen muss.  

    AG Reinbek 

    20.1.97,  

    4 M 1367/96,  

    DGVZ 97, 61  

    Ein GV muss nicht pfändbare Gegenstände des Schuldners nicht in seinem Protokoll aufnehmen. Dem Gläubiger muss mit dem Protokoll nicht die Möglichkeit gegeben werden, aufgrund eines Inventurverzeichnisses die Angabe des GV, dass eine Verwertung vorgefundener Gegenstände nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen werde, zu überprüfen.  

    AG Bergen 

    4.7.96,  

    6 M 78/96,  

    JurBüro 96, 608  

    Nimmt der GV von der Pfändung grundsätzlich pfändbarer Sachen mit Rücksicht auf Erklärungen des Schuldners hierzu Abstand – etwa weil Sicherungseigentum Dritter behauptet wird –, ist der GV jedenfalls dann, wenn der Gläubiger dies ausdrücklich beantragt, verpflichtet, im Protokoll die vorgefundenen grundsätzlich pfändbaren Sachen aufzuführen, um dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben zu prüfen, ob die Pfändung zu Recht unterlassen worden ist oder nicht.  

    LG Kassel 

    10.11.95,  

    3 T 711/95,  

    JurBüro 96, 215  

    Auch nach der Änderung des GVGA § 135 Nr. 6 ist es ausreichend, wenn der GV im Pfändungsprotokoll die vorgefundenen, aber nicht gepfändeten Sachen ihrer Art, Beschaffenheit und unter Umständen auch ihrem Wert nach wenigstens im allgemeinen so bezeichnet, dass daraus ein Anhaltspunkt für die Beurteilung gegeben wird, ob ihre Pfändung mit Recht unterlassen wurde. Ein vollständiges Inventar, eine genaue Auflistung der vorgefundenen, nicht gepfändeten Habe und eine eingehende Beschreibung und detaillierte Wertangabe können dagegen vom GV nicht verlangt werden.  

    LG Göttingen 

    21.3.94,  

    5 T 260/93,  

    DGVZ 94, 89,  

    JurBüro 95, 160  

    In einem Bekleidungsgeschäft unterliegen die zum Verkauf bestimmten Waren und Warenvorräte der Pfändung. Der GV muss die vorgefundenen, aber nicht gepfändeten Sachen im Pfändungsprotokoll ihrer Art, Beschaffenheit und ihrem Umfang nach so bezeichnen, dass ein Anhalt für die Beurteilung der Frage gegeben ist, ob ihre Pfändung zu Recht unterlassen worden ist.  

    LG Siegen 

    28.12.93,  

    4 T 197/93,  

    DGVZ 94, 45  

    1. Zwar ist der GV auf entsprechenden Antrag des Gläubigers grundsätzlich verpflichtet, bei einem erfolglosen Vollstreckungsversuch die nicht gepfändeten Gegenstände ihrer Art, Beschaffenheit und gegebenenfalls auch ihrem Wert nach im Protokoll näher zu bezeichnen, um dem Gläubiger die Überprüfung zu ermöglichen, ob eine Pfändung zu Recht unterblieben ist.

     

    2. Eine Einschränkung der Protokollierungspflicht erscheint unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 807 Abs. 1 S. 3 ZPO insoweit angebracht, als die nach § 811 Nr. 1und 2 ZPO der Pfändung offensichtlich nicht unterworfenen Sachen nur anzugeben sind, wenn eine Austauschpfändung in Betracht kommen könnte (Anschluss OLG Bremen NJW-RR 89, 1409).

    LG Bochum 

    23.3.93,  

    7 T 830/92,  

    JurBüro 94, 308  

    Auf Verlangen des Gläubigers hat der GV bei einem Zwangsvollstreckungsversuch in der Wohnung des Schuldners vorgefundene, aber nicht gepfändete Gegenstände im Pfändungsprotokoll nach ihrer Art, Beschaffenheit und ihrem Wert mindestens so allgemein zu bezeichnen, dass dem Gläubiger eine Prüfung möglich ist, ob die Pfändung zu Recht unterblieben ist (Anschluss OLG Bremen DGVZ 89, 40).  

    AG Reutlingen 

    5.1.89,  

    8 M 2437/88,  

    DGVZ 89, 47  

    Konnte ein Schuldner nicht angetroffen werden, gehört es etwa zu einer ordnungs- und pflichtgemäßen Erfüllung des dem GV erteilten Vollstreckungsauftrags, dass er an Ort und Stelle die ihm zumutbaren Möglichkeiten ausschöpft, in Erfahrung zu bringen, wann oder wo der Schuldner anzutreffen ist. Erfährt er hierbei, dass und wohin ein Schuldner verzogen ist, muss er dies in sein Protokoll aufnehmen und hiervon gemäß § 760 ZPO dem Gläubiger auf Antrag eine Abschrift erteilen.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 148 | ID 112333