01.10.2000 · Fachbeitrag · Lohnverschleierung
In die fiktive, angemessene Vergütung des Schuldners kann gepfändet werden
| Gibt der Schuldner im Offenbarungsverfahren an, dass er im Betrieb seines Ehegatten oder seiner Eltern arbeitet und ein Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze bezieht oder dass er von seiner Lebensgefährtin mitversorgt wird, liegt es erfahrungsgemäß nahe, dass er versucht, sein wahres (höheres) Einkommen zu verschweigen. Hier spricht man von Lohnverschleierung, weil der Schuldner dauerhaft - durchaus auch als Teilzeitbeschäftigter (LAG Hamm 30.10.87, NZA 88, 657) - für einen Dritten arbeitet, wobei eine unverhältnismäßig geringe oder keine Vergütung gezahlt wird. In diesen Fällen gilt zwischen Drittschuldner und Schuldner eine angemessene Vergütung als geschuldet, die gepfändet werden kann (§ 850h Abs. 2 ZPO). Hierzu folgende Einzelheiten: |
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