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  • 05.03.2009 | Leserforum

    Geschäftskontenpfändung bei Selbstständigen: Drohende Insolvenz ist kein Freigabegrund

    Immer wieder fragen Leser, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Selbstständige Pfändungsschutz für ein gepfändetes Bankkonto beanspruchen können. Während bei natürlichen Personen hinsichtlich deren Arbeitseinkommens bzw. bei Sozialleistungen Pfändungsschutz gemäß § 850k ZPO beantragt werden kann, gibt es keine vergleichbare Regelung bei selbstständig arbeitenden Firmeninhabern. Das Problem: Kann über § 765a ZPO ein solcher Schutz erreicht werden?  

     

    Das ist die Praxis

    Im Zusammenhang mit der Pfändung von Geschäftskonten wird immer wieder seitens des Schuldners geltend gemacht, ihm die Beträge (z.B. Mieten, zu zahlende Gehälter etc.) zu belassen, die er benötigt, um sein selbstständiges Unternehmen fortbetreiben zu können. So werden oft sehr hohe Beträge unter Berufung auf § 765a ZPO für pfandfrei erklärt.  

     

    Diese Entscheidung sollten Sie kennen

    Das LG Bonn hat durch Beschluss vom 15.4.08 (4 T 291/08, Abruf-Nr. 090704) entschieden, dass einem Selbstständigen unter Berufung auf die Fortführung des Betriebs kein Pfändungsschutz gemäß § 765a ZPO zu gewähren ist. Die Norm verlangt als Ausnahmevorschrift eine sehr enge Auslegung. Für die Anwendbarkeit genügen daher weder allgemein wirtschaftliche Erwägungen noch soziale Gesichtspunkte. Im Bereich der Forderungspfändung ist der Anwendungsbereich noch weiter eingeschränkt, da die Spezialvorschriften zum Arbeitseinkommen, Sozialrenten und ähnlichem regelmäßig vorgehen. Greifen sie nicht, können nur absolute Ausnahmefälle die Anwendung des § 765a ZPO rechtfertigen. Schuldnerschutz kann daher nur bei einem absolut unerträglichen Missverhältnis der für und gegen die Vollstreckung sprechenden Interessen gewährt werden.