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  • 02.01.2008 | Leser-Erfahrungsaustausch

    Vollstreckungs-Tipp des Monats

    Oft sind es ungewöhnliche Vollstreckungsmethoden oder Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckung erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen. Daher unsere Bitte: Schildern Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Bei Veröffentlichung erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW-Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de. Heute berichten wir über die Fälle unserer Leserin, Rechtsanwaltsfachangestellte Sabrina Schulz, Rechtsanwälte Thimmel und Partner, Dillingen, und Vollstreckungsbeamtin Birgit Lindenau, BKK Mobil Oil, Celle.  

     

    Vollstreckungs-Tipp des Monats: Schuldnersuche „Print“ und „Online“

    Schuldner S. schuldete dem Mandanten unserer Leserin Schulz rund 1.000  EUR. Auf das durchgeführte Mahnverfahren sowie auf die Ankündigung des Gerichtsvollziehers GV. reagierte er nicht. Als GV. ihm die eidesstattliche Versicherung abnahm, spielte er vor, kein pfändbares Vermögen zu besitzen. Unserer Leserin war aber bekannt, dass S. ein Restaurant führte. Darauf angesprochen entgegnete er stets, dass es „nicht gut laufe“. Trotzdem besorgte sich unsere Leserin die „Öffentlichen Bekanntmachungen“ der betreffenden Gemeinde. Und siehe da: Schon auf Anhieb fand sie eine Anzeige des S., in der er extravagante Fischgerichte anpries. Ferner erfuhr unsere Leserin, dass ein älteres Ehepaar ihre „Goldene Hochzeit“ mit einer großen Gesellschaft im Lokal des S. feiern würde. Sie schickte am Morgen der Feierlichkeit ein vorläufiges Zahlungsverbot an das ältere Ehepaar und bekam eine Woche später prompt einen großen Teil der Forderung von S. angewiesen. Ferner zahlte S. sodann auch brav ratenweise den Rest der Forderung ab. Unsere Leserin rät, immer die Augen offen zu halten, denn: Fast jeder Schuldner macht Fehler ...  

     

    ... wie auch Schuldner X. lernen musste, der schon seit drei Jahren „Stammkunde“ unserer Leserin Lindenau war. Die eidesstattliche Versicherung ergab keine Möglichkeiten zur Beitreibung der Forderung. X. war zum Zeitpunkt der Abgabe ohne Berufsausbildung und selbstständiger Versicherungsmakler mit 800 EUR monatlichen Provisionseinkünften. Es war demnach nichts pfändbar. Letztlich kam ein Schreiben unserer Leserin an X. mit dem Vermerk des Zustellers „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ zurück. Dem Einwohnermeldeamt lagen keine anderen Daten vor. Die Einschaltung des Ermittlungsdienstes brachte zwar eine neue Anschrift. Unter dieser Anschrift war X. aber auch nicht mehr wohnhaft. X. hatte jedoch sein Gewerbe noch unter der alten, nicht mehr aktuellen Wohnanschrift laufen. Eine Ab- oder Ummeldung war beim Gewerbeamt nicht erfolgt. Eine Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg half nicht weiter. Ein Suchvermerk beim Bundeszentralregister ergab ebenfalls keine neuen Informationen. Als letzten Versuch startete unserer Leserin eine Recherche im Internet. Sie hatte Glück: Auf seiner Homepage lächelte X. ihr sogar mit Bild entgegen. Jetzt darf man gespannt sein, wie X. auf einen neuen Zwangsvollstreckungsauftrag nach so langer Zeit reagiert!  

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 18 | ID 116547